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Beherrschungsidentität: Bei mittelbarer Beteiligung einer Besitz-Personengesellschaft?

22.11.2022

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums dreht sich um die Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.09.2021 (IV R 7/18) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.

Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde laut BMF bislang wegen des so genannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.

Aus Vertrauensschutzgründen sei eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (Urteil vom 01.08.1979, I R 111/78) sei weiterhin anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.11.2022, IV C 6 - S 2240/20/10006 :002

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