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Behauptete Schäden nach Corona-Impfung: Teilerfolg für Geimpfte
Eine Frau lässt sich mit dem Wirkstoff von AstraZeneca Vaxzevriagegen Corona impfen. Kurz darauf stellen sich bei ihr mehrereGesundheitsbeeinträchtigungen ein; unter anderem verliert sie ihr Gehör aufeinem Ohr. Das führt sie auf die Impfung zurück und macht gegen dasPharmaunternehmen Auskunftsansprüche geltend; außerdem verlangt sieSchadensersatz – in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Jetzt aber hat sieeinen Teilerfolg erzielt: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass dasBerufungsgericht die Anforderungen an den arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruchüberspannt hat. Auch ein Schadensersatzanspruch sei möglich. DasOberlandesgericht (OLG) muss nun noch einmal in die Prüfung einsteigen.
Die Geimpfte hatte dem Pharmaunternehmen vorgeworfen, derImpfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudemhätten die Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand derwissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Sie begehrt von AstraZenecaAuskunft über die Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowiesämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeitschädlicher Wirkungen des Impfstoffs Vaxzevria von Bedeutung sein könnten. Auchnimmt sie das Unternehmen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens inAnspruch.
Landgericht und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revisionder Geimpften hatte Erfolg. Das Berufungsgericht sei von zu engenVoraussetzungen für das Bestehen eines arzneimittelrechtlichenAuskunftsanspruchs ausgegangen, so der BGH. Nach § 84a Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz(AMG) müsse, wer Auskunft begehrt, Tatsachen darlegen und gegebenenfallsbeweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schadenverursacht hat. Diese Tatsachen müssten die Ursächlichkeit des Arzneimittelsfür den Schaden plausibel erscheinen lassen.
Plausibilität setze in diesem Zusammenhang nicht, wie dasBerufungsgericht angenommen habe, voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegendwahrscheinlich ist. Sie könne auch vorliegen, wenn mehr gegen als für dasArzneimittel als Schadensursache spricht. Die Feststellung der Indiztatsachenund die darauf aufbauende Plausibilitätsprüfung durch das Berufungsgerichtberuhten zudem auf Verfahrensfehlern. Im Übrigen, so der BGH, sei derAuskunftsanspruch nach § 84a Absatz 1 AMG nicht auf dem pharmazeutischen Unternehmerbekannte Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt, die sich auf das beimjeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen.
Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs durch dasBerufungsgericht schlägt laut BGH auch auf seine Beurteilung der geltendgemachten Haftungsansprüche durch. Es sei nicht auszuschließen, dass die Geimpfteim Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitereTatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2026, VI ZR 335/24