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Begrenzung der Anzahl von Gästen in Privatwohnungen: Aus formellen Gründen fehlerhaft
Ein Bürger der Stadt Frankfurt am Main ist erfolgreich gegen die in der Stadt aufgrund der Corona-Pandemie geltende Begrenzung der Anzahl von Gästen in Privatwohnungen vorgegangen. Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main gab dem gegen die betreffende Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main gerichteten Eilrechtsschutzbegehren statt. Der Beschluss wirke allerdings nur in Bezug auf den Antragsteller, nicht für alle Bürger des Stadtgebietes.
Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt am Main mit Nr. 9 der Allgemeinverfügung vom 15.10.2020 geregelt, dass Feiern im privaten Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als zehn Personen oder Personen aus mehr als zwei Haushalten untersagt sind. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Regelung. Sie sei evident rechtwidrig und ermögliche es ihm nicht, zu Feiern in seiner eigenen Wohnung drei Personen einzuladen, wenn diese mehr als zwei Haushalten angehörten.
Das VG hat dem Antrag stattgegeben. Die allein angegriffene Nr. 9 der Allgemeinverfügung verfolge zwar ein legitimes Ziel. Allerdings sei die Bestimmung in sich nicht schlüssig. Gebildet würden zwei Vergleichsgruppen – zum einen "mehr als zehn Personen" und zum anderen "Personen aus mehr als zwei Haushalten". Diese hätten aber eine unterschiedlich große Zahl von Kontaktmöglichkeiten. Bei "Personen aus mehr als zwei Haushalten" könnten mehr als zehn Personen zusammenkommen. Weiter sei die Regelung insofern nicht nachvollziehbar, als sie bloß "Feiern" erfasse, nicht aber andere Formen privater Zusammenkünfte.
Das VG betont, dass die aufschiebende Wirkung allein nur den Antragsteller persönlich trifft und nicht etwa sämtliche Bürger des Stadtgebietes. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 5 L 2765/20.F, nicht rechtskräftig