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Befristung nach dem WissZeitVG: Erfordernis «zur Förderung der eigenen Qualifizierung» selbstständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal

04.02.2021

Bei dem mit der Wissenschaftszeitvertragsgesetz-Novelle vom 11.03.2016 zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen in das Gesetz eingefügten Erfordernis "zur Förderung der eigenen Qualifizierung" handelt es sich um ein selbstständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal. Liegt es nicht vor, so kann die Befristung nicht auf § 2 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG gestützt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden.

Die Klägerin, eine Diplom-Ingenieurin, war seit 2010 mit insgesamt fünf befristeten Verträgen bei der Beklagten beschäftigt, die eine vollständig staatlich finanzierte Ressortforschungseinrichtung ist. Der zuletzt geschlossene Vertrag vom 15.08.2018 enthielt die Bestimmung, dass das Arbeitsverhältnis zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung befristet bis zum 31.12.2019 geschlossen wird. Dem Arbeitsvertrag war als Anlage ein Qualifizierungsplan beigefügt, der für die Klägerin fachliche und weitere Qualifizierungsziele enthielt. Danach sollte sie vertiefte Kenntnisse in bestimmten Themenfeldern erwerben und hierzu ein Drittmittelprojekt bearbeiten inklusive der Erstellung eines wissenschaftlichen Abschlussberichts.

Das LAG hat die Befristung für unwirksam angesehen, weil die Beschäftigung der Klägerin nicht zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt sei. Hierbei handele es sich um ein selbstständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG. Dem hiervon abweichenden Willen des Gesetzgebers könne keine Geltung verschafft werden, da er in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden habe. Die Auslegung des Gesetzes ergebe vielmehr, dass die Befristung nur wirksam ist, wenn sie eine wissenschaftliche Qualifizierung fördern soll, die sich nicht in der bloßen Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung erschöpft, sondern darüber hinausgeht. Die hierfür darlegungsbelastete Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die Klägerin nach dem Vertragsinhalt Tätigkeiten hätte verrichten sollen, die über die Kompetenzzuwächse hinausgingen, die mit der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit typischerweise und regelmäßig verbundenen seien.

Gegen das Urteil ist beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt worden.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.10.2020, A5 Sa 451/20, nicht rechtskräftig

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