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Bayern: FFP2-Masken bleiben – 15-Kilometer-Regel vorläufig außer Vollzug gesetzt

28.01.2021

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat einen Eilantrag gegen die in dem Bundesland geltende Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken abgelehnt. Keinen Bestand hat dagegen das Verbot touristischer Tagesausflüge: Der VGH setzte die so genannte 15-Kilometer-Regel vorläufig außer Vollzug.
In Bayern besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in FFP2-Qualität beim Einkaufen oder bei der Benutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs. Dagegen hatte eine Privatperson aus dem Regierungsbezirk Schwaben Eilrechtsschutz begehrt. Ohne Erfolg – FFP2-Masken böten voraussichtlich gegenüber medizinischen oder so genannten Community-Masken einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz, meint der VGH. Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken. Gesundheitsgefährdungen seien insbesondere wegen der regelmäßig begrenzten zeitlichen Tragedauer nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken zumutbar. Offengelassen hat der VGH die Frage, ob aus der Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken sozialhilferechtliche Ansprüche für Bedürftige entstehen können.
Das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner so genannter Hotspots hat der VGH dagegen auf den Eilantrag eines Passauers vorläufig außer Vollzug gesetzt. Denn das Verbot verstoße aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit, so der VGH. Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometer um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Die textliche Festlegung eines 15-Kilometer-Umkreises sei nicht deutlich und anschaulich genug. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kam es deswegen im Eilverfahren nicht mehr an. Die Entscheidung gilt laut VGH allgemein und ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Im Hinblick auf die vom Antragsteller ebenfalls angegriffene Befugnis der betroffenen Kommunen, eine Einreisesperre für touristische Tagesausflüge anzuordnen, hat der VGH den Eilantrag dagegen abgelehnt.
Gegen die Beschlüsse des VGH gibt es keine Rechtsmittel.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschlüsse vom 26.01.2021, 20 NE 21.171 und 20 NE 21.162, rechtskräftig

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