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Barabhebung noch am Tattag: Leichtfertige Geldwäsche
Eine Frau wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zueiner Überweisung auf das Konto eines Mannes veranlasst. Hebt dieser das Geldnoch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen imZusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für seinleichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat ihndaher zu Schadensersatz verurteilt.
Eine Frau unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Siewurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab,angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Kontoinhaberin dazu, verschiedeneÜberweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich dieStornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Fraugab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Einedieser Überweisungen in Höhe von 9.500 erfolgte auf das Konto eines Mannes.
Dieser hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freundzur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen undder Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er amGeldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassengekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon "suspekt"vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nachHause gewollt. Sein Freund beziehungsweise dessen Begleiter hätten am Abend desTattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfallsein Opfer.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegengerichtete Berufung hatte Erfolg. Die Frau könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen,so das OLG. Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einerleichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Kontoinhaberin sei durchTäuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagtenveranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührendeGeld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomatenund Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft.
Dabei habe er jedenfalls leichtfertigt nicht erkannt, dassder von der Frau überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. Ersei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichenGeldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, die er bis dahinnicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihmaufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat "beiseitegeschoben"und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm "suspekt" vorgekommensei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg desunsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchenGründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglichgewesen sein solle.
Schließlich spricht für das OLG auch die Art und Weise der "gestaffelten"Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit versschlossenhabe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. "Diehohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durchgeschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeitverschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden `mussten`, lassen nur denRückschluss zu, dass durch die Abhebung und das `Generieren` von Bargeld derGeldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte",begründete das OLG seine Entscheidung.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025,29 U 100/24, unanfechtbar