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Bahnticket: Erwerb darf keine zwingende Angabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer erfordern
Der Erwerb einer Bahnfahrkarte darf nicht die Angabe der E-Mail-Adresse beziehungsweise der Handynummer voraussetzen. Diese Datenverarbeitung ist für die Vertragserfüllung nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Deutsche Bahn verurteilt, es zu unterlassen, den Erwerb von "Spar"- und "Super-Sparpreistickets" von der Angabe der E-Mail-Adresse beziehungsweise der Handynummer abhängig zu machen.
Der Vertrieb von "Spar-" beziehungsweise "Super-Sparpreistickets" erfolgte bis zum Fahrplanwechsel am 15.12.2024 nur digital. Verbraucher mussten – auch beim Kauf am Schalter – ihre E-Mail oder eine Handynummer angeben, um das digitale Ticket beziehungsweise die Auftragsnummer zu empfangen. Am Automaten konnten diese Tickets nicht erworben werden.
Der Kläger nimmt Verbraucherinteressen wahr. Mit seiner erstinstanzlich vor dem OLG geführten Klage verlangt er, dass die Bahn es unterlässt, E-Mail-Adressen und/oder Handynummer von Verbrauchern zu verarbeiten, ohne dass dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.
Das OLG hat der Klage stattgegeben. Die zwingende Forderung nach der Angabe einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer beim Verkauf der streitigen Online-Tickets "Sparpreis" und "Super-Sparpreis" sei rechtwidrig. Es liege eine Datenverarbeitung vor, die den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zuwiderlaufe.
Die Datenverarbeitung sei nicht durch eine Einwilligung der Verbraucher gerechtfertigt gewesen. Es fehle an der Freiwilligkeit. Die Verbraucher hätten keine "echte oder freie Wahl" gehabt. Vielmehr habe die Bahn die Vertragserfüllung von der Einwilligung abhängig gemacht. Gegen die Freiwilligkeit spreche auch die gerichtsbekannte marktbeherrschende Stellung der Deutschen Bahn auf dem Markt des Eisenbahnfernverkehrs.
Die Datenverarbeitung sei auch nicht im Übrigen gerechtfertigt gewesen, führt das OLG weiter aus. Sie sei für die Vertragserfüllung selbst nicht erforderlich. "Kundinnen und Kunden möchten zu einem günstigen Preis mit der Bahn an einem bestimmten Tag von A nach B fahren." Dafür werde der Fahrpreis gezahlt. Der Hauptgegenstand liege dagegen nicht im Generieren eines validen und zugleich digitalen Sparpreis-Tickets. Das Ticket diene dem Nachweis des Vertragsschlusses über die Beförderung und Bezahlung. Die digitale Form des Tickets erleichtere allein der Bahn die Abwicklung der Hauptleistung und diene "vornehmlich unternehmensinternen Zwecken – etwa der Kundenbindung, Werbung oder der Kontrolle des Nutzerverhaltens", untermauerte das OLG seine Entscheidung.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sei auch nicht zur Verwirklichung überwiegender berechtigter Interessen unbedingt erforderlich. Bloße Nützlichkeit oder bestmögliche Effizienz genügten dafür nicht, so das OLG. Nur wenn das Interesse an der Datenverarbeitung nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden könne, die weniger stark in die Grundrechte eingriffen, sei von dieser Erforderlichkeit auszugehen. "Der Verantwortliche muss also den Prozess für den Zugang zu seinen Leistungen wählen, der mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten auskommt. Daran fehlt es hier", resümiert das OLG.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2025, 6 UKl 14/24, unanfechtbar