Badeunfall durch Wasserrutsche: Schwimmbad und Hersteller haften
Ein Mann rutscht – entgegen den Benutzungshinweisen – bäuchlings eine Wasserrutsche hinunter. Im Wasser gleitet er weiter und knallt mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Seither ist er querschnittsgelähmt. Laut Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg haften Schwimmbadbetreiber und Hersteller der Rutsche.
In Schwimmbädern sei vorhersehbar, dass nicht alle Besucher einer Wasserrutsche die Hinweisschilder zu deren Benutzung beachten. Daher müssten Rutschen so konzipiert sein, dass auch bei einem Fehlgebrauch keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohten.
Auch wenn sich der Mann hier den Hinweisschildern verschlossen habe, dürfe er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbad davon ausgehen, dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an der gegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlage ausgeschlossen ist. Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken seien keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wenn schwerste Verletzungen drohten, betont das OLG. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits bei Planung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende entgegengewirkt werden müssen.
Allerdings treffe den Mann wegen der Missachtung der Benutzungshinweise ein Mitverschulden. Dieses setzte das OLG gegenüber dem Hersteller der Rutsche mit 50% an und gegenüber dem Schwimmbad mit 40%.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Schwimmbad und Rutschen-Hersteller haben Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.03.2025, 14 U 49/24