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Autofahren mit Niqab: Behörde muss neue Ermessensentscheidung treffen
Eine Muslima, die mit Niqab Auto fahren will, bekommt eineneue Chance: Die zuständige Behörde muss noch einmal darüber entscheiden, obihr eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.
Die Frau hatte die Feststellung begehrt, dass sie trotz desVerhüllungsverbots in § 23 Absatz 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beimAutofahren einen Niqab tragen darf, ohne hierfür einer behördlichenAusnahmegenehmigung zu bedürfen. Hilfsweise hat sie beantragt, das Land zuverpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungsverbot zuerteilen. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb vor dem VGH ohne Erfolg.Allerdings hat der VGH unabhängig davon, dass der Muslima kein Rechtsanspruchauf die Ausnahmegenehmigung zustehe, das Land wegen Ermessensfehlern in derablehnenden Behördenentscheidung dazu verpflichtet, über den von ihr gestelltenAntrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.
Die Muslima sieht sich aus religiöser Überzeugungverpflichtet, in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier zu tragen, der dasGesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt. Ihren Antrag auf Erteilung einerAusnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs im Straßenverkehr lehnte dasMinisterium für Verkehr Baden-Württemberg ab. Die hiergegen gerichtete Klagewies das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2023(12 K 4383/22) ab. Im Berufungsverfahren vor dem VGH machte die Frau geltend,das Verhüllungsverbot sei ein schwerwiegender Eingriff in ihreReligionsfreiheit. Zur Ausübung ihres hauswirtschaftlichen Betriebs und alssechsfache Mutter sei sie zwingend auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugsangewiesen.
Die gegen den Gerichtsbescheid des VG eingelegte Berufungder Muslima hat der VGH überwiegend zurückgewiesen. Das Verbot in § 23 Absatz 4Satz 1 StVO, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führereines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß. Es solledie Identifizierbarkeit des Fahrzeugführers bei automatisiertenVerkehrskontrollen ("Blitzerfotos") sicherstellen. Es diene damit derSicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum deranderen Verkehrsteilnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass die StVO diesenRechtsgütern Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume.
Die Muslima habe auch keinen Rechtsanspruch auf dieErteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Das dem Ministeriumfür Verkehr Baden-Württemberg zur Entscheidung über den entsprechenden Antrag derFrau eingeräumte Ermessen habe sich auch im Hinblick auf deren Religions- undBerufsfreiheit nicht so verdichtet, dass die Ausnahmegenehmigung zwingend zuerteilen sei. Eine solche Reduzierung des Ermessens könne allenfalls dann inBetracht kommen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Führen einesFahrzeugs aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden könne.Auf solche Gründe könne sich die Gläubige schon deswegen nicht berufen, weilsie bisher ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und dabei regelmäßig auchFahrten unternommen habe, bei denen es keine zwingenden Gründe für die Nutzungeines Kraftfahrzeugs gegeben habe.
Allerdings müsse das Ministerium über ihren Antrag aufErteilung einer Ausnahmegenehmigung neu entscheiden, weil es das ihmeingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Es habe die Bedeutung derReligionsfreiheit für die Muslimin nicht hinreichend gewürdigt und unzutreffenddarauf abgestellt, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikationim Straßenverkehr sichere. Soweit diese im Straßenverkehr überhaupterforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt,meint der VGH.
Die Revision hat er nicht zugelassen. Dagegen können dieBeteiligten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13 S 1456/24,nicht rechtskräftig