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Auswirkungen des Coronavirus: Zur Berücksichtigung beim Vollstreckungsschutz

18.12.2020

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19.03.2020 zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus, wonach bis zum 31.12.2020 bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden soll, erfasst auch Fälle, in denen die Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Der Vollstreckungsschutz erstrecke sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern, so das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg.

Ein Unternehmer, der dem Finanzamt unter anderem noch Rückstände aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das genannte BMF-Schreiben, welches das der Finanzverwaltung durch § 258 Abgabenordnung eröffnete Ermessen über die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen dahin lenkt, bis zum 31.12.2020 von solchen Maßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist.

Nach Auffassung des Finanzamtes gilt dies nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14.03.2020. Das FG hat nun entschieden, dass diese Ansicht vom Wortlaut des BMF-Schreibens nicht gedeckt ist. Im Gegenteil solle im Regelfall der Ermessensausübung in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum 31.12.2020 getilgt werden können.

Der Vollstreckungsschutz gelte allerdings nicht für die offenen Gewerbesteuern, da das BMF-Schreiben ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasse. Dazu gehöre die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete Gewerbesteuer nicht.

Im Ergebnis blieb der Antrag indes ohne Erfolg, weil der Antragsteller es versäumt hatte, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen. Dies betraf insbesondere den Inhalt eines von ihm unterhaltenen Bankschließfachs.

Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort mittlerweile zum Aktenzeichen VII B 178/20 (AdV) anhängig.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2020, 10 V 10146/20, nicht rechtskräftig

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