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Auslandsrentner: Müssen dennoch in Deutschland Steuern zahlen

17.08.2021

Rentner, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen, aber aus Deutschland Rentenzahlungen erhalten, müssen in der Regel in Deutschland Steuern zahlen. Dies gilt der Lohnsteuerhilfe Bayern zufolge selbst dann, wenn im Wohnsitzstaat bereits eine Steuererklärung eingereicht wurde.

Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 gelte die nachgelagerte Rentenbesteuerung, führt die Lohnsteuerhilfe aus. Diese betreffe nicht nur die staatlichen Rentenzahlungen, sondern inzwischen auch Auszahlungen aus betrieblichen Rentenkassen oder privaten Altersvorsorgeverträgen. Zu Vorsicht rät die Lohnsteuerhilfe bei Riester-Verträgen. Denn wer außerhalb des EWR lebt, müsse alle staatlichen Förderungen, die er in den Jahren davor erhalten hat, an Deutschland zurückzahlen. Da die Finanzbehörden im digitalen Zeitalter über alle Rentenzahlungen informiert sind, gebe es kein Entrinnen aus der deutschen Steuerpflicht.

Für Rentner, die sich weniger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ändere sich steuerlich nichts. Wird der Wohnsitz in Deutschland jedoch aufgegeben, werde der Rentner als beschränkt steuerpflichtig eingestuft. Das heiße, dass sich die Steuerpflicht nur noch auf alle inländischen Einkünfte bezieht, ausländische Einkünfte aber außer Acht lässt.

Für die inländischen Einkünfte trete dann eine erweiterte Steuerpflicht ein, die mit Nachteilen verbunden sei, so die Lohnsteuerhilfe. Zum einen komme der steuerfreie Grundfreibetrag nicht mehr zum Tragen. 2021 betrage er 9.744 Euro in Deutschland pro Person. Das entspreche einem steuerpflichtigen Teil der Rente von 812 Euro im Monat, der nicht versteuert werden muss. Auslandsrentner hingegen müssten ihre Rente ab dem ersten Euro versteuern, egal wie klein sie ausfällt.

Zum anderen fielen weitere Steuervergünstigungen weg. Das fange beim Ehegattensplitting an, sodass verheiratete Auslandsrentner wie Singles besteuert würden, und gehe damit weiter, dass außer der Werbungskostenpauschale kaum mehr etwas abgesetzt werden kann. Es würden also weder die Beiträge für die Krankenversicherung noch Krankheitskosten, Handwerkerlöhne, haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Behindertenpauschale berücksichtigt. Spenden würden in ihrer Höhe begrenzt. Auch Freibeträge für Kinder in der Ausbildung oder Unterhaltsaufwendungen für Angehörige entfielen. Um das zu umgehen, müsste ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt werden, was aber nicht immer erfolgreich sei, so die Lohnsteuerhilfe. Denn dabei komme es auf die gesamte Einkommenssituation in Deutschland und im ausländischen Staat an.

Allerdings gebe es Ausnahmen: Viele Länder hätten ein so genanntes Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland geschlossen. Darin werde die Besteuerung zwischen zwei Ländern individuell geregelt. Manchmal besitze dann das Wohnsitzland das alleinige Besteuerungsrecht für deutsche Renten. Noch komplizierter werde es, wenn unterschiedliche Rentenarten im Spiel sind. Dann könne die gesetzliche Rente in einem Staat, die betriebliche oder private Rente und weitere Einkünfte könnten im anderen Staat besteuert werden.

Auch beide Länder, also der Quellen- und der Wohnsitzstaat, dürften teilweise die Renten versteuern. In der Regel sei jedoch keine Doppelbesteuerung vorgesehen. Das ausländische Wohnsitzland werde die deutsche Rente entweder freistellen oder bei der eigenen Besteuerung die an Deutschland gezahlten Steuern anrechnen. Jeder Auslandsrentner sollte sich daher unbedingt informieren, ob es für sein Land ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt und was im Detail geregelt ist.

Für ausgewanderte Ruheständler sei ein einziges Finanzamt in Deutschland verantwortlich, wenn es um deutsche Renten geht. Seit 2009 bearbeite das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern die Steuerunterlagen aller Auslandsrentner und fordere diese zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Auf der Homepage dieses Finanzamts fänden deutsche Rentner im Ausland allerlei Informationen sowie diverse Formulare zur Steuererklärung in deutscher Sprache. Nicht in dessen Zuständigkeitsbereich falle indes die Versteuerung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für Immobilien in Deutschland. In diesem Fall sei das Finanzamt, in dessen Einzugsgebiet die Immobilie liegt, zuständig. Das setze die Steuer für die Mieteinnahmen und die Rente fest.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 10.08.2021

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