Ausländische Körperschaften: Was zu den gewerblich fingierten Einkünften gehört
Zu den bei ausländischen Körperschaften nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 Einkommensteuergesetz alter Fassung (vor Geltung des mit dem Jahressteuergesetz 2018 angefügten Satzes 5) als gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes gehört nicht die Teilwertabschreibung auf eine Regressforderung gegenüber einer Schwestergesellschaft, die dadurch erworben wurde, dass mit dem Erlös für die Veräußerung der inländischen Immobilie das Darlehen dieser Gesellschaft getilgt wurde.
Laut Finanzgericht (FG) Hamburg gilt das auch dann, wenn die ausländische Körperschaft hierzu aufgrund des gemeinsam mit der Schwestergesellschaft gesamtschuldnerisch abgeschlossenen Darlehensvertrages verpflichtet war.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I B 41/24.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.09.2024, 5 K 109/23, nicht rechtskräftig