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Ausländische Anteilseignergesellschaften: Haben Anspruch auf Verzinsung zu erstattender Kapitalertragsteuerbeträge
Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Artikel 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie in Verbindung mit § 50d Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. (heute § 50c Absatz 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Er geht davon aus, dass die Entscheidung eine beträchtliche finanzielle Tragweite für den Fiskus haben wird. In der Vergangenheit habe das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vielen ausländischen Anteilseignern die Erstattung von Kapitalertragsteuer unter Berufung auf § 50d Absatz 3 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006) verweigert. Das habe nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.12.2017 (C 504/16 und C 613/16) jedoch gegen das Unionsrecht verstoßen. In all diesen Fällen kann es laut BFH nunmehr zur Festsetzung von Zinsen kommen.
Im Streitfall hatte eine deutsche Aktiengesellschaft (AG) Gewinnausschüttungen an eine österreichische Muttergesellschaft vorgenommen. Für drei der Gewinnausschüttungen wurde die Erstattung der von der AG einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Erstattungsverfahren vom BZSt unter Verstoß gegen das Unionsrecht gemäß § 50d Absatz 3 EStG 2007 abgelehnt. Für eine weitere Gewinnausschüttung war der österreichischen Muttergesellschaft zunächst eine so genannte Freistellungsbescheinigung erteilt worden, nach der die AG keine Kapitalertragsteuer hätte einbehalten müssen. Diese Freistellungsbescheinigung hat das BZSt unter Berufung auf § 50d Absatz 3 EStG 2007 in unionsrechtswidriger Weise widerrufen.
Das BZSt hatte nach Ergehen der oben genannten EuGH-Entscheidung die Kapitalertragsteuer im Rahmen der zeitweise ruhenden Einspruchsverfahren erstattet. Die allein streitgegenständlichen Verzinsungsanträge der österreichischen Muttergesellschaft hatte es abgelehnt. Eine Verzinsung für erstattete Kapitalertragsteuerbeträge sei nicht zu gewähren, wenn die Steuer unter Abhilfe eines Einspruchs erstattet werde. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt.
Der BFH entschied, dass der österreichischen Muttergesellschaft eine Verzinsung nach dem unionsrechtlichen Zinsanspruch zustehe. Der Zinslauf beginne in Fällen, in denen ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt und im Erstattungsverfahren in unionsrechtswidriger Weise vorenthalten werde, drei Monate nach der Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags. Er ende mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags. In Fällen, in denen eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung unter unionsrechtswidriger Bezugnahme auf § 50d Absatz 3 EStG 2007 vom BZSt widerrufen werde, beginne der Zinslauf mit dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer durch die AG und ende mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags
Schließlich klärte der BFH, dass die Zinsen für die jeweiligen Verzinsungszeiträume taggenau und für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 mit sechs Prozent p.a. zu berechnen sind.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2025, VIII R 32/21