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Ausfuhr von Euro nach Russland: Nicht für neue Brüste
Das Verbot der Ausfuhr von auf Euro oder eine andere amtliche Währung eines EU-Mitgliedstaats lautenden Banknoten nach Russland gilt auch, wenn mit dem Geld medizinische Behandlungen finanziert werden sollen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Frau entschieden, die sich in einer russischen Klinik für plastische Chirurgie einer Brustoperation unterziehen wollte. Der EuGH stellte klar, dass nur die zur Finanzierung der Reise- und Aufenthaltskosten erforderlichen Beträge mitgeführt werden dürfen.
Bei einer Zollkontrolle am Flughafen Frankfurt am Main wurde festgestellt, dass die Flugreisende, die nach Russland reisen wollte, fast 15.000 Euro in Banknoten mit sich führte. Dieses Geld sollte nicht nur ihre Reisekosten decken, sondern auch medizinische Behandlungen finanzieren, die sie in Russland in Anspruch nehmen wollte. Konkret handelte es sich dabei um zahnmedizinische Behandlungen, eine Hormonbehandlung in einer Kinderwunschklinik und eine Folgebehandlung wegen einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie.
Der Zoll stellte dieses Geld sicher, mit Ausnahme eines Betrags von etwa 1.000 Euro, der ihr zur Deckung ihrer Reisekosten überlassen wurde.
Die restriktiven Maßnahmen, die die EU als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine erlassen hat, verbieten nämlich die Ausfuhr von Banknoten, die auf Euro oder eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats lauten, nach Russland. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass das russische Wirtschaftssystem Zugang zu Bargeld erhält, das auf eine solche Währung lautet, um die Kosten der Handlungen Russlands gegenüber der Ukraine weiter zu erhöhen.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Beträge, die für den persönlichen Gebrauch des Reisenden oder seiner mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind. Das mit einem Strafverfahren gegen die Flugreisende befasste deutsche Gericht hat sich an den EuGH gewandt, um zu klären, ob sich diese Ausnahme auf Behandlungskosten wie die hier in Rede stehenden erstreckt.
Der Gerichtshof verneint dies: Die Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten durch eine nach Russland reisende Person zur Finanzierung medizinischer Behandlungen, die diese Person in diesem Staat in Anspruch nehmen möchte, stelle keine für ihren persönlichen Gebrauch erforderliche Ausfuhr dar.
Da die EU das Recht, nach Russland zu reisen, nicht eingeschränkt hat, ziele die in Rede stehende Ausnahme ausschließlich darauf ab, sicherzustellen, dass der Reisende über das für die Reise und den Aufenthalt erforderliche Bargeld verfügt. Medizinische Behandlungen wie die in Rede stehenden entsprächen jedoch nicht den Erfordernissen, die durch die Reise oder den Aufenthalt veranlasst werden.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30.04.2025, C-246/24