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ARD-Wahlberichterstattung: Eilantrag gegen Ausstrahlung in BILD LIVE teilweise erfolgreich

13.12.2021

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Ausstrahlung der ARD-Wahlberichterstattung vom 26.09.2021 auch im Fernsehsender BILD LIVE war teilweise erfolgreich. Den Antrag hatten neun Rundfunksendeanstalten der ARD eingereicht. Er richtete sich gegen drei Gesellschaften eines privaten Medienkonzerns.

Die Antragstellerinnen halten die Übernahme von Ausschnitten aus ihrer am 26.09.2021 ausgestrahlten Wahlberichterstattung in das Fernsehprogramm von BILD LIVE, das von den Antragsgegnerinnen betrieben und verantwortet wird, für unzulässig. Sie machen daher Ansprüche auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerinnen geltend, die teilweise auf die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte, teilweise auf die Verletzung des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gestützt wird.

Das LG Berlin hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Es sah in der zeitgleichen Übernahme eines Ausschnittes aus dem Programm der Antragstellerinnen, der die Prognose und die erste Hochrechnung enthielt, in das Programm von BILD LIVE eine Verletzung der Leistungsschutzrechte, die § 87 UrhG Sendeunternehmen gewährt. Die Übernahme sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 Urhebergesetz – UrhG) und auch nicht als urheberrechtlich zulässiges Zitat (§ 51 UrhG) gerechtfertigt gewesen.

Im Übrigen sah das LG die Antragstellerinnen durch das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht als in ihren Rechten verletzt an. Dies betreffe zum einen das aus der Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen zeitversetzt übernommene Interview mit dem CDU-Generalsekretär. Denn insoweit sei die Übernahme durch die Antragsgegnerinnen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über den Ausgang der Wahl gemäß § 50 UrhG für gerechtfertigt. Zum anderen sah das LG die von den Antragstellerinnen geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nicht als gegeben an, weil diese im konkreten Fall nicht als Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts (UWG) und damit nicht als anspruchsbefugt angesehen werden könnten.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Kammergericht ist möglich.

Landgericht Berlin: Urteil vom 09.12. 2021, 16 O 297/21, nicht rechtskräftig

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