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Arbeitszeiterfassung an bremischen Schulen: Letztentscheidungsrecht liegt beim Bremer Senat
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat ein Letztentscheidungsrecht hinsichtlich der Einführung der Arbeitszeiterfassung an den bremischen Schulen. Das hat die Personalvertretungskammer des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen entschieden und einen Antrag des Personalrates Schulen abgelehnt.
Mit Beschluss vom 06.02.2025 hatte sich die Einigungsstelle für einen Initiativantrag des Personalrates Schulen zur Einführung der Arbeitszeiterfassung an Schulen ausgesprochen und die ablehnende Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung ersetzt. Der Bremer Senat hat am 01.04.2025 beschlossen, diesem Beschluss nicht zu folgen und den Initiativantrag des Personalrates Schulen abzulehnen.
Die Personalvertretungskammer ordnet die Einführung einer Arbeitszeiterfassung an Schulen den sozialen Mitbestimmungsangelegenheiten zu. In diesen Angelegenheiten bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes an sich kein Letztentscheidungsrecht des Senats. Die Kammer kommt jedoch in verfassungskonformer Auslegung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes zu dem Ergebnis, dass bezüglich der hier streitgegenständlichen sozialen Angelegenheit zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Demokratieprinzip ein Letztentscheidungsrecht des Senats anzunehmen ist.
Grundlage ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.05.1995 (2 BvF 1/92). Hier hätten die Karlsruher Richter Maßstäbe entwickelt, die das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip an die Mitbestimmung der Personalräte stellt. Das BVerfG unterscheide je nach Bedeutung der jeweiligen Maßnahme sowohl für die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung des Amtsauftrages drei Gruppen. Lediglich in der ersten Gruppe, die Angelegenheiten betrifft, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen, typischerweise aber nicht oder nur unerheblich die Wahrnehmung von Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren, entspreche nach dieser Entscheidung eine endgültig bindende Entscheidung durch eine Einigungsstelle in der Besetzung, wie sie auch den Vorgaben des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entspricht, dem Demokratieprinzip.
Nach der Einschätzung der Kammer fällt die Einführung der Arbeitszeiterfassung in Schulen entsprechend dem Initiativantrag nicht in diese Gruppe. Vielmehr sei die zweite Gruppe einschlägig, zu deren Abgrenzung das BVerfG ausführe, es seien hier Maßnahmen erfasst, die in aller Regel normativ nicht soweit vorstrukturiert seien, dass sie sich auf eine messbar richtige Plan- oder Gesetzesdurchführung beschränken. Dies trifft nach Ansicht der Kammer auf das "Wie" der Einführung von Arbeitszeiterfassung an Schulen zu.
Denn es handele es sich um einen Systemwechsel von der pauschalen Festlegung der Arbeitszeit durch ein Stunden-Deputat hin zu einer individuellen Erfassung der Arbeitszeit. Zudem sei die Frage, wie genau die Arbeitszeit von Lehrpersonal zu definieren ist, noch nicht durch eine Vorgabe des Dienstherrn geregelt. Da keine Daten zur tatsächlichen Arbeitszeit der Beschäftigten an den Schulen bestehen, erscheine es auch hinreichend wahrscheinlich, dass eine solche Erfassung und die zu unterstellende Feststellung von Überstunden die Wahrnehmung des Amtsauftrages der Schulen nicht nur unerheblich berühren wird.
Bei einer solchen Mitbestimmungsangelegenheit der vom BVerfG aufgestellten zweiten Gruppe könne der Gesetzgeber den der Einigungsstelle anhaftenden Mangel demokratischer Legitimation durch ein Letztentscheidungsrecht einer in parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle ausgleichen. Da davon auszugehen sei, dass es dem mutmaßlichen Willen des Bremischen Gesetzgebers entspricht, das Personalvertretungsrecht so auszugestalten, dass es verfassungskonform ist, legt die Kammer die betreffende Vorschrift im Bremischen Personalvertretungsgesetz dahingehend aus, dass auch in einer sozialen Angelegenheit erheblicher Bedeutung, wie dem vorliegenden Initiativantrag, ein Letztentscheidungsrecht des Senats besteht.
Der Beschluss der Personalvertretungskammer kann mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Verwaltungsgericht Bremen, Entscheidung vom 14.05.2025, nicht rechtskräftig