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Arbeitslosengeld II: Kein höherer Anspruch wegen Schulgeld für Privatschule
Auszubildende an privaten kostenpflichtigenBerufsfachschulen, die neben den Leistungen nach demBundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, könnenanfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen. DasBundessozialgericht (BSG) stellt insoweit klar: Das für den Besuch einerprivaten Ausbildungsstätte gezahlte Schulgeld ist keine mit der Erzielung desEinkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr.5 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Es erhöhe damit nicht den Anspruch aufLeistungen gegenüber den Jobcentern.
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werdenpauschaliert erbracht. Sie dienen der Deckung persönlicher undausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden. Das für den Besuch einerprivaten Berufsschule zu zahlende Schulgeld ist für die Höhe des Anspruchs ohneBelang. Es löst keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen derAusbildungsförderung zu decken wäre. Entscheiden sich Schüler für eineschulgeldpflichtige Privatschule, müssen sie die damit verbundenen zusätzlichenKosten folglich selbst tragen.
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde laut BSG unterlaufen,wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zurSicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Einkommenabgesetzt werden könnte. Dadurch würden Auszubildende im Ergebnis so gestellt,als hätte das Schulgeld bei der Höhe der durch dasBundesausbildungsförderungsgesetz zu deckendenausbildungsbezogenen Bedarfe und damit entgegen den dortigen GrundsätzenBerücksichtigung gefunden.
Grundrechte der Auszubildenden stünden dem nicht entgegen.
Da Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen ist, sei auchnicht zu prüfen, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügungsteht oder diese im konkreten Einzelfall zumutbar wäre, so das BSG abschließend.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 12.03.2026,