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Arbeitsentgelt: Kann teilweise auch in Kryptowährung bestehen
Als Arbeitsentgelt – hier: zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers – kann auch die Übertragung der so genannten Kryptowährung Ether (ETH) vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass dies objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Außerdem müsse ihm der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Eine bei einem Unternehmen beschäftigte Frau hatte zum einen ein Monatsgehalt mit diesem vereinbart, zum anderen sollte ihr auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse ein Provisionsanspruch zustehen, auszuzahlen in ETH.
Doch das Unternehmen übertrug der Arbeitnehmerin keine ETH, sondern zahlte ihr nach mehrfacher Aufforderung einen bestimmten Geldbetrag in Euro als Provisionen aus. Diesen rechnete die Arbeitnehmerin auf den ihr zustehenden Provisionsanspruch heraus und forderte zur Erfüllung des Restanspruchs weiterhin Übertragung von ETH. Doch die Arbeitgeberin meinte, alle Provisionsansprüche bereits erfüllt zu haben. Unabhängig davon verlange § 107 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu.
Dem ist das BAG entgegengetreten. Bei einer Kryptowährung handele es sich zwar nicht um Geld, wie in § 107 Absatz 1 GewO verlangt. § 107 Absatz 2 Satz 1 GewO lasse es aber grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Um einen solchen Sachbezug handele es sich, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung habe hier nach den Umständen des Einzelfalls auch im objektiven Interesse der Klägerin gelegen.
Nach § 107 Absatz 2 Satz 5 GewO dürfe jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer müsse zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Damit solle unter anderem sichergestellt werden, dass er nicht gezwungen wird, erst den Sachbezug in Euro umzutauschen oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können.
Ein Verstoß gegen § 107 Absatz 2 Satz 5 GewO führe, wenn der Sachbezug, wie hier die Einheit ETH, teilbar ist, zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung, so das BAG. Das bedeute, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen ist. Von diesen Grundsätzen sei das Landesarbeitsgericht (LAG) in der Vorinstanz zutreffend ausgegangen.
Allerdings habe es bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. Zivilprozessordnung die gesetzlichen Vorgaben nicht in jeder Hinsicht zutreffend berücksichtigt. Nachdem es die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen nicht vollständig festgestellt habe, könne das BAG nicht entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung von ETH in zugesprochener Höhe zusteht. Es hat die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2025, 10 AZR 80/24