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Arbeitnehmer: Lohnsteuerliche Behandlung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten ab 2024

08.12.2023

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) dreht sich um die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten. Dies gilt seit 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 Einkommensteuergesetz auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind durch die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27.11.2023 (BGBl. I Nummer 328) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2024 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro und für ein Frühstück 2,17 Euro. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.

Im Übrigen verweist das BMF auf R 8.1 Absatz 7 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 sowie auf sein Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25.11.2020 (BStBl I Seite 1228).

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 07.12.2023, IV C 5 - S 2334/19/10010 :004

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