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Arbeitgeber: Trägt Betriebsrisiko auch in der Pandemie

06.04.2021

Ein Arbeitgeber trägt auch in der aktuellen Corona-Pandemie das Betriebsrisiko. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zulasten einer Spielhallenbetreiberin entschieden.

Die Klägerin war seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Spielstättenmitarbeiterin zu einem Stundenlohn von 9,35 Euro brutto beschäftigt. Pandemiebedingt war die Beklagte zunächst aufgrund behördlicher Allgemeinverfügung gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schließen. Kurze Zeit später untersagte § 3 Absatz 1 Nr. 6 der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) vom 22.03.2020 den Betrieb von Spielhallen. Bei Aufrechterhaltung des Betriebs hätte die Klägerin nach Maßgabe des Dienstplans im Monat April 2020 insgesamt 62 Stunden gearbeitet. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020 endete, bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Die Beklagte hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage unter anderem Annahmeverzugslohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Sie meint, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Die Beklagte hingegen vertritt die Ansicht, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin gehöre, weil ihr aufgrund der behördlich angeordneten beziehungsweise veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft der Klägerin nicht möglich war.

Das LAG Düsseldorf hat der Klägerin ebenso wie das Arbeitsgericht Wuppertal die Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 666,19 Euro brutto – bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für die geplanten Schichten – zugesprochen. Dies folge aus § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 615 Satz 3 BGB, weil die Beklagte sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies seien Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasse dies auch Fälle höherer Gewalt, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse.

Um ein solches Ereignis handele es sich bei der aktuellen Pandemie. Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zulasten der Spielhalle verwirklichte, ändere daran nichts, so das LAG. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechne zum Betriebsrisiko im Sinne des § 615 Satz 3 BGB. Es sei mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, gegebenenfalls bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasst. Deshalb könne nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall, in dem die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte, was gegebenenfalls zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, sei nicht gegeben gewesen.

Das LAG hat die Revision zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.03.3021, 8 Sa 674/20, nicht rechtskräftig

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