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Anpassung von Steuervorauszahlungen im vereinfachten Verfahren: Gewerbesteuer zieht nach

13.12.2021

Nachdem das Bundesfinanzministerium bereits bekanntgegeben hat, dass aufgrund der Coronapandemie Steuerpflichtige die Anpassung ihrer Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen können, gilt dies nun auch für die Gewerbesteuer. Dies gehe aus einem entsprechenden Erlass hervor, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium veröffentlicht haben, so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Momentan würden viele Unternehmen um ihre Liquidität bangen. Die kürzlich bekannt gewordene Nachricht, dass die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 coronabedingt wie in den Vorjahren im vereinfachten Verfahren angepasst werden können, beruhige ein wenig.

Von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige könnten bis 30.06.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim Finanzamt Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind laut DStV keine strengen Anforderungen zu stellen.

Sollten Steuerpflichtige Anträge auf Stundung oder Erlass der Steuer planen, so sei grundsätzlich die Gemeinde der richtige Ansprechpartner. Lediglich in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen und Hamburg) seien die Finanzämter hierfür zuständig.

Der DStV begrüßt die Verlängerung der Maßnahmen. Diese hätten sich bereits in den vergangenen Jahren als hilfreich bewiesen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 10.12.2021

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