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Anleger von Wirecard: Haben keinen Schadenersatzanspruch gegen die BaFin
Anleger von Wirecard-Aktien können von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keinen Schadenersatz verlangen. Dies hat die für Amtshaftungen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in vier Verfahren entschieden und die Klagen der Anleger abgewiesen.
Die Kläger hatten sich vor dem so genannten Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger haben nun von der BaFin Schadenersatz in unterschiedlicher Höhe von rund 3.000 Euro bis rund 60.000 Euro verlangt. Sie meinen, die beklagte BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.
Die Richter der Amtshaftungskammer des LG führen aus, dass im Wirecard-Skandal keine Schadenersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin bestehen. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin könne deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es bestehe kein so genannter Drittschutz.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 19.01.2022, 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20, nicht rechtskräftig