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Anlegebrücke für ÖPNV-Fährverkehr vermietet: Zum Recht einer Gemeinde auf Vorsteuerabzug

05.07.2021

Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern abziehen. Zuschüsse, die die Gemeinde für die Errichtung der Anlegebrücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhält, sind – anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV erhält – echte Zuschüsse. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein in einem Verfahren entschieden, in dem es um die Rechtsnatur von Zuschüssen der öffentlichen Hand ging, die aufgrund des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes geleistet wurden.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke an eine Betreibergesellschaft zum Zwecke des ÖPNV vermietet hatte. Für die Renovierung dieser Brücke erhielt die Gemeinde Zuschüsse und zwar unter anderem vom Kreis, in dessen Gebiet sich die Gemeinde befand, und von einer Gesellschaft, die ihre Zahlungen auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 15.12.2006 erbrachte.

Das FG hatte in einer früheren Entscheidung (4 K 35/14) über den Zuschuss des Kreises befunden und darin einen unechten Zuschuss erkannt, der als Entgelt der Umsatzsteuer unterlag. Es wurde dabei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Errichtung der Anlegebrücke zum Zwecke des ÖPNV (= Leistung) und dem Zuschuss (= Gegenleistung) des Kreises als Träger des ÖPNV bejaht. Da die Gesellschaft anders als der Kreis nicht originärer Träger des ÖPNV war und die Gelder auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erbrachte, hat das FG die Zuschüsse der Gesellschaft dagegen als nicht steuerbare – echte – Zuschüsse eingeordnet. Soweit zwischen der Errichtung der Anlegebrücke und dem Zuschuss der Gesellschaft eine Verbindung bestehe, sei dies, so das FG, lediglich eine "technische Anknüpfung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und begründe keinen "unmittelbaren Zusammenhang" im umsatzsteuerlichen Sinn.

Das FG hat die Revision im Hinblick auf die Ausführungen zur Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Zuschuss zugelassen. Diese läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 13/21.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2021, 4 K 32/18

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