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Anklage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Insgesamt zugelassen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts eine Anklage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie damit zusammentreffender Delikte auch insoweit zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eröffnet, als dieses die Eröffnung in Bezug auf einzelne Taten abgelehnt hatte.
Der Generalbundesanwalt legt dem Angeklagten zur Last, von April 2011 bis Ende 2012 als Arzt in syrischen Militärkrankenhäusern tätig gewesen zu sein und in insgesamt 18 Fällen Menschen, die sich unter seiner Kontrolle befunden hätten, gefoltert und dabei zugleich weitere Straftaten, unter anderem einen Mord, begangen zu haben. Das OLG hat in acht Fällen das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zugelassen. In den zehn übrigen Fällen hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass diese Taten in der Anklage nicht bestimmt genug bezeichnet seien.
Dem ist nach Ansicht des BGH nicht zu folgen. Die Anklage genüge den in der Rechtsprechung des BGH herausgebildeten Anforderungen für Serientaten, bei denen eine konkrete Bezeichnung oder nähere Beschreibung der Einzeltaten wegen deren Gleichförmigkeit nicht möglich ist. Die jeweiligen Lebenssachverhalte würden nach den sich aus der Anklageschrift ergebenden Gesamtumständen durch Tatort, Tatzeitraum und Tatmodalitäten noch in ausreichendem Maße umrissen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens lägen vor.
Laut BGH muss das OLG nunmehr wegen sämtlicher in der Anklage enthaltener Tatvorwürfe eine Hauptverhandlung durchführen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2022, StB 39/21