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Angenommene Deckungslücke in Krankenversicherung: Beiträge zu ergänzend abgeschlossener Privatversicherung steuerlich nicht abziehbar

08.08.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob von den Beiträgen zu einer ergänzend zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung geschlossenen privaten Krankenversicherung die Beitragsanteile steuerlich zu berücksichtigen sind, die erforderlich sind, um eine – aus Sicht der Versicherten bestehende – Deckungslücke zum Basisschutz der privaten Krankenversicherung zu schließen.

Der BFH hat dies verneint. Er lehnt einen unbeschränkten Abzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ab, wenn die Basisversorgung bereits durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet ist.

Die Kläger hatten die Deckungslücke in dem Differenzbetrag zwischen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) und den im Basistarif der privaten Krankenversicherungen zu erwartenden Erstattungen gesehen.

Der BFH stellt klar: Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung könnten auch bei Wahl der Kostenerstattung anstatt der regelmäßig gewährten Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Absatz 2 SGB V) zusätzliche Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, die die Lücke zwischen der Kostenerstattung und den höheren Privatliquidationen der Leistungserbringer im Gesundheitswesen schließen sollen, nicht der Höhe nach unbeschränkt gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes abziehen. Das gelte auch im Fall einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.07.2024, X B 104/23

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