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An einer Selbsttötung mitgewirkt: Verurteilung eines Berliner Arztes rechtskräftig

21.01.2026

Ein Berliner Arzt muss nach Mitwirkung an einerSelbsttötung für drei Jahre in Haft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das aufTotschlag lautende Urteil des Berliner Landgerichts (LG) bestätigt.

Das LG hatte den Arzt vom wegen seiner Mitwirkung an einemvorhergehenden Suizidversuch der Geschädigten erhobenen Vorwurf einesversuchten Tötungsdelikts freigesprochen.

Nach den Feststellungen des LG befand sich die Geschädigtezur Tatzeit in einer akuten depressiven Episode ihrer manisch-depressivenGrunderkrankung, aus der sie sich nicht mehr herauszuhelfen wusste. Siekontaktierte deshalb den Angeklagten, einen pensionierten Facharzt für Innere Medizin,der als "Freitodbegleiter" arbeitete. Er erklärte sich nach einem90-minütigen Kennenlernen sogleich zur Unterstützung ihrer Selbsttötung bereit.Ein Abwarten oder das Einbinden einer Sterbehilfeorganisation hielt er nichtfür erforderlich, obwohl er wusste, dass eine depressive Erkrankung die freieWillensbildung beeinflussen kann. Er sah sich aber in der Lage, eineentsprechende Beurteilung eigenständig vorzunehmen. Zudem empfand er die vonSterbehilfeorganisationen bei psychisch erkrankten Suizidwilligen regelmäßiggeübte Zurückhaltung als unangebracht und diskriminierend.

Einen wenige Tage später mit vom Angeklagtenbereitgestellten Mitteln unternommenen Suizidversuch überlebte die Geschädigte(Freispruchsfall). Angehörige verständigten Rettungskräfte, die sie in einepsychiatrische Klinik brachten, wo sie durch richterliche Anordnunguntergebracht wurde. Der Angeklagte hatte versucht, die Verständigung vonRettungskräften, den Transport der Geschädigten in die Klinik und dierichterliche Anordnung ihrer Unterbringung zu verhindern. Nachdem ihm dieKlinik Hausverbot erteilt hatte, hielt er nunmehr telefonisch engen Kontakt zuder Geschädigten und versicherte ihr fortwährend seine jederzeitige undkurzfristige Bereitschaft, ihre Selbsttötung weiter zu unterstützen.

Die Geschädigte konnte unter dem Einfluss ihrer depressivenErkrankung weder die ihr in der Klinik angebotenen Behandlungsmöglichkeitennoch ihr Leben und ihre Zukunftsperspektiven realitätsgerecht einschätzen.Fälschlich sah sie sich als "austherapiert" an und meinte, in ihremLeben noch nie glücklich gewesen zu sein und folglich nie mehr glücklich seinzu können. Krankheitsbedingt ambivalent schwankte sie zwischen neu gefasstemLebensmut und dem Wunsch zu sterben. Mehrfach teilte sie dem Angeklagten mit, seineUnterstützung nicht mehr zu benötigen, da sie weiterleben wolle, um ihn dann –mit Entschuldigung für das ewige "Hin und Her" – erneut umUnterstützung zu bitten.

Der Angeklagte erkannte ihre Ambivalenz. Um ihr die Angstvor einem erneuten Misslingen und von der Geschädigten befürchtetenFolgeschäden zu nehmen, versicherte er der Wahrheit zuwider, ihr Versterbendieses Mal erforderlichenfalls durch Gabe zusätzlicher Mittel sicherzustellen.

Am Tag ihrer Klinikentlassung nahm die Geschädigte zunächstwieder einmal gegenüber dem Angeklagten von einer Selbsttötung Abstand. NurMinuten später bat sie ihn um Unterstützung für eine Selbsttötung noch amselben Tag. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit. Er traf sich nurStunden nach der Entlassung mit der Geschädigten in einem Hotelzimmer, legteihr einen Zugang und schloss eine Infusion an, die er mit einem nur ihm alsArzt zugänglichen Narkosemittel versetzte. Die Geschädigte öffnete den Durchflussreglerund verstarb.

Das LG ist davon ausgegangen, dass die Geschädigte denEntschluss, ihrem Leben ein Ende zu setzen, nicht freiverantwortlich getroffenhat. Es hat dafür maßgeblich auf den Einfluss der akuten depressiven Episodeauf ihre Willensbildung, auf die Labilität ihres Todeswunsches während desKlinikaufenthalts und auf die manipulative Zusicherung des Angeklagtenabgestellt. Der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt und das Geschehensteuernd in den Händen gehalten, sodass er als mittelbarer Täter einesTotschlags anzusehen sei. Für den vorangegangenen Selbsttötungsversuch hat dasLG hingegen einen Mangel an Freiverantwortlichkeit nicht sicher feststellenkönnen und den Angeklagten deshalb insoweit freigesprochen.

Die Überprüfung des Urteils durch den BGH auf die vomAngeklagten erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2025, 5 StR 520/24

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