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Altkanzler Schröder: Hat keinen Anspruch auf Büro im Bundestag
Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder ist mit seiner Klage auf Ausstattung eines Büros in den Räumen des Bundestages zur Wahrnehmung fortwirkender Aufgaben aus seinem früheren Amt vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin gescheitert.
Schröder war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler. Er hatte – wie auch die ehemaligen Bundeskanzler vor und nach ihm – ein Büro in den Räumen des Deutschen Bundestages, in dem (zuletzt vier) Mitarbeiter des Bundeskanzleramts beschäftigt waren. Im Mai 2022 beschloss der Haushaltsausschuss des Bundestages, das Büro Schröders ruhend zu stellen, da er keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnehme. Zuvor hatte der SPD-Politiker vor dem Hintergrund des Angriffs Russlands auf die Ukraine Kritik wegen seiner Verbindungen zu Wladimir Putin massive Kritik geerntet.
Schröders Klage, mit der er die Aufhebung der Ruhendstellung begehrte, hatte keinen Erfolg. Es fehle die Klagebefugnis, so das VG Berlin. Soweit Schröder begehre, ihm auch zukünftig die Räume im Gebäude des Bundestages zur Verfügung zu stellen, richte sich die Klage gegen den falschen Beklagten. Denn Schröder habe die Räume von der SPD-Bundestagsfraktion und nicht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland erhalten.
Ein Anspruch auf Ausstattung eines Büros mit Mitarbeitern des Bundeskanzleramts stehe Schröder weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz – GG) zu. Zwar gebe es seit über 50 Jahren eine einheitliche und dauernde Übung, nach der Altkanzler ein Büro mit Stellenausstattung auf Lebenszeit erhalten, wobei Umfang und Wertigkeit der Stellen variierten. Es fehle aber an der erforderlichen Überzeugung der Beteiligten, dass die Bundeskanzler a.D. einen entsprechenden Anspruch haben. Gegen eine solche Überzeugungsbildung spreche auch, dass andernfalls die verfassungsrechtlich garantierte Budgethoheit des Bundestages verletzt würde.
Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe nicht, weil den Bundeskanzlern a.D. mit der Einrichtung der Büros keine Begünstigung gewährt werde. Die Büros seien Organisationseinheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts; sie würden ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingerichtet und ausgestattet. Auch wenn die Bundeskanzler a.D. durch die Nutzung dieser Ressourcen einen faktischen Vorteil hätten, handele es sich dabei um einen bloßen Rechtsreflex. Es fehle das für Artikel 3 Absatz 1 GG erforderliche rechtlich geschützte Interesse. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ruhendstellung gerichtete Hilfsantrag sei aus den gleichen Gründen unbegründet.
Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.05.2023, VG 2 K 238/22, nicht rechtskräftig