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Altes Fachhochschul-Diplom: Berechtigt zu Eintragung in Architektenliste
In die Architektenliste ist auch einzutragen, wer in der Vergangenheit an einer deutschen Fachhochschule erfolgreich einen auf Architektur ausgerichteten, auf drei Jahre angelegten Diplomstudiengang abgeschlossen hat und eine vierjährige Berufserfahrung nachweisen kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der Kläger hatte 1989 einen auf eine dreijährige Regelstudienzeit angelegten Diplomstudiengang Architektur an einer deutschen Fachhochschule mit der Note "sehr gut" abgeschlossen. Er war nach zweijähriger Berufspraxis von 1995 bis Mai 1998 sowie von Juni 2004 bis Dezember 2017 in der Architektenliste eingetragen und in dieser Zeit einschlägig beruflich tätig. Seinen Antrag auf erneute Eintragung in die Architektenliste im Mai 2021 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, anders als früher setze die Eintragung nunmehr einen Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit voraus, über den der Kläger nicht verfüge. Eine Übergangsregelung habe der Gesetzgeber nicht getroffen.
Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg. Die Eintragung in die Architektenliste setze seit der Neuregelung im Jahr 2003 grundsätzlich unter anderem ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit voraus, führt das OVG zur Begründung seiner Entscheidung aus. Diesem gleichgestellt werde der erfolgreiche Abschluss eines früheren Diplomstudiengangs mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren an einer deutschen Hochschule. Dies folge aus dem im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen auf alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats – also auch auf deutsche Staatsangehörige – bezogenen Verweis auf die Berufsanerkennungsrichtlinie. Danach sei der deutsche Fachhochschul-Diplomstudienabschluss in der Fachrichtung Architektur, ergänzt um eine vierjährige Berufserfahrung, unionsweit von allen Mitgliedstaaten als gleichwertig anzuerkennen.
Anlass für die Änderung der Eintragungsvoraussetzungen sei nicht eine etwaige unzureichende Qualität des Diplomstudiengangs gewesen, sondern ausschließlich die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge und die damit einhergehende fehlende Vergleichbarkeit der verschiedenen Bachelorabschlüsse. Es spreche nichts dafür, so das OVG, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die Absicht hatte, den Absolventen eines früheren Fachhochschul-Diplomstudiengangs mit mehr als vierjähriger Berufserfahrung die Eintragung in die Architektenliste zu versagen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe Absolventen in Nordrhein-Westfalen schlechter stellen wollen als in allen anderen EU-Mitgliedstaaten, die zur Anerkennung der deutschen Fachhochschul-Diplomabschlüsse im Bereich Architektur nach der Berufsanerkennungsrichtlinie verpflichtet sind.
Schließlich sei der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, der ebenfalls selbst nicht von einer geringeren Qualifikation von Absolventen des früheren Diplomstudiengangs ausgegangen, nur wegen des im Baukammerngesetz Nordrhein-Wstfalen enthaltenen unbeschränkten Verweises auf die in der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffenen Regelung zur unionsweiten Anerkennung des Fachhochschul-Diplomstudienabschlusses berechtigt, auf eine Übergangsregelung zu verzichten, die ansonsten verfassungsrechtlich erforderlich gewesen wäre.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023, 4 A 3106/21, nicht rechtskräftig