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Allein Wahrung verfahrensrechtlicher Position: Auffangstreitwert bestimmt Streitwert
Ist das Klagebegehren vor einem Finanzgericht (FG) nur auf die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichtet und geht es dem Kläger in dem Verfahren nicht um die Herabsetzung der Steuer, sondern um die Wahrung der verfahrensrechtlichen Position, bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des finanziellen Interesses. Der Streitwert ist dann mit dem Auffangstreitwert anzunehmen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2025, 7 K 1591/24 K,G