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Alg II: Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 Euro/zehn Stunden pro Monat

02.03.2021

Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) aus. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Mannes entschieden, der zehn Stunden pro Monat gearbeitet und dafür 100 Euro erhalten hatte.

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er schloss 2019 mit einem Restaurantinhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von zehn Stunden monatlich und einer Vergütung in Höhe von 100 Euro. Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) ab. Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund vergeblich.

Das LSG hat seine Berufung zurückgewiesen. Unter Abwägung der Gesamtumstände sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgestez/EU gewesen, weil es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt habe. Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus. Zudem sei der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers anwendbar.

Jedoch stelle sich die Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung – 100 Euro monatlich – und der Arbeitszeit – zehn Stunden monatlich – als untergeordnet und unwesentlich dar, auch wenn berücksichtigt werde, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von zehn Euro den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 Euro nach dem Mindestlohngesetz und das für die Tarifgruppe 1 (unter anderem für Spülkräfte) geltende Tarifentgelt von 9,53 Euro überstiegen habe. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich beziehungsweise 30 Stunden monatlich – gegangen sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2020, L 19 AS 1204/20, nicht rechtskräftig

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