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Aldi-Prospekte: Preisrabatte irreführend

22.12.2025

Aldi Süd darf inseinen Prospekten nicht mit einer prozentualen Preisermäßigung werben, wennsich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage,sondern auf einen angegebenen "UVP" (unverbindliche Preisempfehlung)des Herstellers bezieht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorfentschieden.

Konkret waren ineinem Prospekt auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift"DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER" und dem Zusatz "BIS ZU -48%SPAREN" präsentiert. Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnetmit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen,durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabefand sich bei drei Produkten der Zusatz "UVP". Rechts oben an derweißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierungdes Produkts angegeben wurde.

EineVerbraucherzentrale hat Aldi Süd auf Unterlassung in Anspruch genommen, da dieWerbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige. Der Discountertrat dem entgegen: Die Werbung enthalte lediglich eine zulässige Bezugnahme aufeine UVP des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 Euro angegeben worden sei.

Das Landgericht (LG)Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben; das OLG dieBerufung des Unternehmens zurückgewiesen.

Das OLG ist – wiedas LG – davon ausgegangen, dass die Angabe in der Preiskachel einePreisermäßigung gemäß § 11 Absatz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) darstelle.Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund desGesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produktstehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei.

Bei der bloßenBezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar umkeine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Absatz 1 PAngV. Dafür, dass derVerbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die UVP ausgehe, führt das OLG aberinsbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz"UVP" derart zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers nichtdarauf gelenkt werde. Der angegebene UVP-Preis sei zudem durchgestrichen, wasaus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber demReferenzpreis spreche. Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseitebeworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nichtsämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf dievorherigen Referenzpreise.

Dem Einwand desUnternehmens, andere Lebensmitteldiscounter gestalteten ihre Prospektevergleichbar, hält das OLG entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nichtdadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei.

Da vieleLebensmittelhändler aber in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisenin Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben würden, hat das OLGder Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision zumBundesgerichtshof zugelassen.

OberlandesgerichtDüsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, I-20 U 43/25

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