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Airline darf angemessenes Handgepäck nicht extra berechnen

07.04.2026

Wer in der EU mit dem Flugzeug verreisen möchte, mussaktuell erst einmal seine Taschen und Koffer ausmessen. Airlines erlaubenunterschiedliche Höchstmaße und -gewichte für kostenloses Handgepäck. Und wenndas Handgepäck die Vorgaben nur minimal überschreitet, kassierenFluggesellschaften oft kräftig ab.

Die spanische Vueling Airline erlaubt Passagieren im Tarif»Fly Light« etwa nur die Mitnahme eines einzigen, nicht mehr als 40 x 30 x 20Zentimeter großen Handgepäckstücks. Für größeres oder zusätzliches Handgepäckmüssen sie extra zahlen. Damit verstößt die Fluggesellschaft gegen EU-Recht,entschied das Oberlandesgericht Hamm nun vorläufig nach einer Klage desVerbraucherzentrale Bundesverbands. Vueling hat Einspruch gegen dasVersäumnisurteil eingelegt.

Das Urteil ist die erste deutsche Gerichtsentscheidung imRahmen einer Initiative europäischer Verbraucherverbände gegen dieHandgepäck-Gebühren von sieben Fluggesellschaften. »Nach EU-Recht sindFluggesellschaften verpflichtet, angemessenes Handgepäck ohne Extrakosten zubefördern«, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands.»Dagegen verstoßen viele Fluggesellschaften, in dem sie nur Taschen undRucksäcke im Miniformat ohne Preisaufschlag zulassen. Schon wenn Passagierezusätzlich noch eine kleine Handtasche in die Kabine mitnehmen wollen, zahlensie oft drauf.«

Die Revision der europäischen Fluggastrechte geht in dieheiße Phase. In den kommenden Wochen werden dazu das Europäische Parlament undder Ministerrat der EU verhandeln. Beabsichtigt ist in diesem Zusammenhang aucheine neue Regelung zum Handgepäck.

»Das Recht muss praxistauglich werden. Die aktuellenVorgaben sind zu schwammig, führen zu Chaos, Kostenfallen und zahlreichenGerichtsverfahren. Im Ticketpreis sollte ein kleines persönliches Gepäckstückplus ein standardisiertes Handgepäck von mindestens 115 Zentimetern Kantenmaßund zehn Kilogramm Gewicht enthalten sein«, so Ramona Pop.

Mitnahme eines Kabinenkoffers nur gegen Aufpreis

Nach den Gepäck-Bestimmungen von Vueling dürfen Passagiereim Tarif »Fly Light« kostenfrei nur ein einziges Handgepäckstück mit den Maßenvon maximal 40 cm x 30 cm x 20 cm mit in die Kabine nehmen und unter demVordersitz verstauen. Die Mitnahme eines Kabinenkoffers mit den Maßen bis zu 55cm x 40 cm x 20 cm und maximal zehn Kilogramm Gewicht kann zum Verstauen imoberen Gepäckfach dazu gebucht werden – aber nur gegen Aufschlag. Bei derOnline-Buchung fallen dafür zusätzlich je nach Strecke 10 bis 59 Euro und amGate sogar 45 bis 79 Euro an. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa fürPersonen, die mit einem Kleinkind reisen.

Beschränkung auf ein einziges Handgepäckstück istunzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm folgte in der Begründung desVersäumnisurteils der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die strittigeHandgepäck-Regelung rechtswidrig ist. Handgepäck sei nach europäischem Rechtgrundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästenanzusehen. Dafür dürfe kein Zuschlag verlangt werden, sofern Gewicht undAbmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und dieSicherheitsbestimmungen erfüllen. Dagegen verstoße Vueling Airlines schondeshalb, weil sie nur ein einziges kostenfreies Handgepäckstück zulasse. Damitwürde bereits das Mitführen von zwei kleinen Gepäckstücken wie einer Handtascheund einer Laptoptasche kostenpflichtig – selbst wenn deren Maße zusammen nochunter den von der Airline genannten Grenzen liegen und sich beides sicher unterdem Vordersitz verstauen ließe.

Nach rechtlicher Einschätzung des Gerichts ist es außerdemnicht zulässig, dass Vueling auf seiner Internetseite für den Tarif »Fly Light«Preise angibt, ohne das Zusatzentgelt für einen Kabinenkoffer mit Maßen bis zu55 cm x 40 cm x 20 cm auszuweisen.

Das Urteil erging ohne mündliche Verhandlung alsVersäumnisurteil, weil Vueling auf die Klage nicht innerhalb der vom Gerichtgesetzten Frist reagiert hat. Inzwischen hat Vueling Einspruch gegen dasVersäumnisurteil eingelegt.

vzbv, Mitteilung vom 23.03.2026 zum Urteil I-13 UKl 4/25 desOLG Hamm vom 20.01.2026 (nrkr)

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