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Air Berlin: Kündigungsschutzverfahren ehemaligen Piloten muss warten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Kündigungsschutzverfahren eines ehemaligen Piloten der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden ausgesetzt.
Am 13.02.2020 (6 AZR 146/19 und andere) hatte das BAG entschieden, dass die Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 28.11.2017 wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Absatz 1, Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam sind.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens war bei Air Berlin als Pilot mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt und wendet sich ebenfalls gegen eine Kündigung vom 28.11.2017. Das BAG sieht die Kündigung aus den im Urteil vom 13.02.2020 genannten Gründen als unwirksam an. Er wäre aus seiner Sicht an einer Entscheidung auch nicht wegen einer Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gehindert. Der beklagte Insolvenzverwalter habe jedoch zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des BAG vom 13.02.2020 erhoben.
In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde hat das BAG die Verhandlung deshalb bis zum 31.03.2022 ausgesetzt. Diese befristete Aussetzung berücksichtigt laut BAG in angemessener Weise sowohl den Umstand, dass weitere Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 28.11.2017 die Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts nicht verbreitern, als auch die Interessen beider Parteien des vorliegenden Rechtsstreits.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.09.2020, 6 AZR 136/19