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Affenpocken: Eilantrag gegen Quarantäneanordnung erfolglos

13.07.2022

Es ist aus überwiegenden Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung rechtens, wenn das Gesundheitsamt gegenüber einem an Affenpocken erkrankten Bürger eine Quarantäne von 21 Tagen gerechnet ab Auftreten der ersten Symptome anordnet. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) München entschieden und den Eilantrag eines betroffenen Mannes abgelehnt.

Dem Antragsteller war mit der Absonderungsanordnung untersagt worden, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes während der Dauer der angeordneten Absonderung zu verlassen.

Das VG München kam in dem Eilverfahren zu dem Ergebnis, dass die Absonderungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsteller müsse ihr daher weiterhin Folge leisten. Die Absonderungsanordnung sei nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand verhältnismäßig. Dem Vorbringen des Antragstellers, eine Infektion mit Affenpocken übertrage sich nur beim gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr unter Männern, folgte das VG nicht. Die Erkrankung sei weder auf Männer beschränkt noch setze die Übertragung des Virus einen sexuellen Kontakt voraus. Das Virus könne vielmehr auch durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen übertragen werden.

Auch wenn die Krankheit bei den gegenwärtig Betroffenen überwiegend mild verläuft und nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) die Gefährdung der breiten Bevölkerung in Deutschland derzeit gering ist, sei gegenwärtig davon auszugehen, dass insbesondere Neugeborene, Kinder, Schwangere, alte Menschen und Menschen mit Immunschwächen schwer an Affenpocken erkranken können. Daher sollte die weitere Verbreitung der Affenpocken nach Einschätzung des RKI, der sich das VG anschließe, so gut wie möglich verhindert werden.

Trotz der starken Belastung des Betroffenen durch die häusliche Absonderung überwiege der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Auch die Dauer der angeordneten Absonderung von 21 Tagen gerechnet ab Auftreten der ersten Symptome hält das VG der RKI-Empfehlung folgend für voraussichtlich rechtmäßig.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Bayern eingelegt werden.

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 06.07.2022, M 26b S 22.3317, anfechtbar

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