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AfD: Mit Eilantrag gegen Maskenpflicht in bayerischem Landtag gescheitert

16.09.2020

Die AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag und einer ihrer Abgeordneten sind mit einem Eilantrag gegen "Corona-Maßnahmen" der Landtagspräsidentin gescheitert. Organschaftliche Rechte der Antragsteller seien jedenfalls nicht offenkundig verletzt, so der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes. Die geltend gemachten Abgeordnetenrechte müssten zudem hinter dem mit den Maßnahmen bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten.

Konkret streitig war die von der Landtagspräsidentin angeordnete Maskenpflicht im Maximilianeum und die Pflicht zur Selbstauskunft der Besucher sowie das Verbot des Empfangs von Besuchergruppen. Die Antragsteller halten diese Maßnahmen für überzogen. Es sei Sache der Abgeordneten selbst, ob sie ihr Gesicht zeigen wollten. Die Antragsteller hätten das Recht, eine dementsprechende Politik zu vertreten und ihre die Regierungspolitik ablehnende Haltung durch die "Verweigerung des Maskenirrsinns" auch im Parlament zum Ausdruck zu bringen. Das Erfordernis der schriftlichen Auskunft bei Besuchen im Landtag habe eine abschreckende Wirkung. Auch das Verbot von Besuchergruppen beeinflusse die Kommunikationsbeziehung zwischen den Antragstellern und den Bürgern nachteilig.

Der VerfGH hat den Eilantrag abgelehnt. Die Maßnahmen der Landtagspräsidentin verletzten jedenfalls nicht offenkundig organschaftliche Rechte der Antragsteller. Zwar hätten die Abgeordneten das subjektive Recht, ihr Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben ("freies Mandat"). Ferner werde ein Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben verbürgt, der unter anderem ein gewisses Maß an Rede- und Antragsbefugnissen umfasst. Der Minderheit solle ermöglicht werden, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen. Inwieweit durch die von den Antragstellern beanstandete Maskenpflicht in die Ausübung dieser Rechte eingegriffen werden soll, erschließe sich indes nicht. Eine Beeinträchtigung des Kernbereichs der Mandatsausübung sei nicht ersichtlich, zumal eine Reihe von Ausnahmen von der Maskenpflicht vorgesehen sei.

Die gerügten Beschränkungen des Besucherverkehrs im Landtag durch das Verbot von Besuchergruppen und das Erfordernis der Selbstauskunft könnten zwar Auswirkungen auf die Kommunikationsbeziehung zwischen den Antragstellern und den Wählern haben. Den Betroffenen würden allerdings insoweit keine anderen Einschränkungen auferlegt, als sie für alle Abgeordneten des Landtags und in vielen weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens aufgrund der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung pandemiebedingt für alle Bürger gölten.

Die Maßnahmen der Antragsgegnerin dienten gleichermaßen dem Schutz von Leben und Gesundheit, somit von Grundrechten, die zu den Abgeordnetenrechten in Konkurrenz treten. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Präsidentin des Landtags zur Begründung der von ihr getroffenen Maßnahmen unter anderem auf die Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts Bezug nimmt, das die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch das Coronavirus weiterhin als hoch sowie für Risikogruppen als sehr hoch einschätzt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Tragen einer Maske ungeeignet wäre, zur Eindämmung des Virus beizutragen. Aus der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ergäben sich daher gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird.

Selbst wenn aber von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werde, habe der Eilantrag keinen Erfolg. Bei der dann gebotenen Folgenabwägung überwiegen nach Ansicht des VerfGH die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Der durch die hausrechtlichen Anordnungen der Landtagspräsidentin bezweckte Schutz von Leben und Gesundheit vor der nach wie vor bestehenden Gefahr, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und an COVID-19 zu erkranken, und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Landtags seien höher zu bewerten als die von den Antragstellern geltend gemachten Abgeordnetenrechte.

Verfassungsgerichtshof Bayern, Entscheidung vom 14.09.2020, Vf. 70-IVa-20

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