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AfD-Bundestagsfraktion: Kein Recht auf Ausschussvorsitz

24.09.2024

Die AfD hat kein Recht darauf, den Vorsitz in Bundestagsausschüssen zu stellen. Ihre Kandidaten müssen weder gewählt noch geduldet werden. Dies teilt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zu einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit, mit dem zwei Organklagen der AfD-Fraktion im Bundestag teilweise als unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen wurden.

Im Verfahren 2 BvE 1/20 wandte sich die AfD-Fraktion gegen die Abwahl des ihrer Fraktion angehörenden Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Bundestages in der 19. Wahlperiode. Im Verfahren 2 BvE 10/21 rügt sie die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Vorsitzenden des Innenausschusses, des Gesundheitsausschusses und des Entwicklungsausschusses in der 20. Wahlperiode, bei denen die von ihr vorgeschlagenen Kandidaten jeweils keine Mehrheit erreichten. Die Fraktion sieht sich dadurch in ihren Rechten auf Gleichbehandlung als Fraktion verletzt.

Das BVerfG tritt dieser Ansicht entgegen: Das Recht der AfD-Fraktion auf Gleichbehandlung als Fraktion aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) sei nicht verletzt. Die AfD-Fraktion könne sich zwar auf das Recht auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der Ausschussvorsitze stützen. Die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses bewegten sich jedoch im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie (Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 GG). Weil es hier nicht um spezifische Statusrechte der Abgeordneten und Fraktionen, sondern allein um die Teilhabe an erst durch die Geschäftsordnung eingeräumten Rechtspositionen geht, sei der alleinige verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab das Willkürverbot, so das BVerfG.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.09.2024, 2 BvE 1/20 und 2 BvE 10/21 sowie Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 21.09.2024

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