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Ärztliche Leistungen: Vermittler darf Rabatt gewähren

12.12.2023

Die Vermittlerin von ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis darf für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt werben – vorausgesetzt, sie trägt diesen selbst und die von ihr vermittelten Ärzten werden vollständig auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.

Eine Vermittlerin bewarb auf einer Internet-Plattform ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis an Patienten mit der Aufforderung: "Buche jetzt deine Termine und spare 20 Prozent". Im Rahmen dieser Werbeaktion übermittelten die Kooperationsärzte nach der Behandlung an die Vermittlerin die jeweilige Rechnung über ihre Gebührenforderung. Die Vermittlerin zog den beworbenen Rabatt von 20 Prozent ab und stellte den jeweiligen Kunden sodann die Rechnung im Namen der Kooperationsärzte aus.

Ein Wirtschaftsverband erachtete das Vorgehen als unzulässig und stellte einen Eilantrag. In erster Instanz wurde der Vermittlerin daraufhin verboten, ärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Eine pauschale Rabattgewährung auf ärztliche Behandlungskosten sei zwar gesetzlich verboten und damit wettbewerbswidrig, so das OLG. Die GOÄ-Vorschriften sollten "einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens" entgegenwirken.

Die Vermittlerin selbst unterliege jedoch nicht den Regelungen der GOÄ. Adressaten seien ausschließlich Ärzte. Diese hätten hier den nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhalten und folglich nicht selbst gegen die Vergütungsregelungen verstoßen. Auch eine Haftung der Vermittlerin als Teilnehmerin scheide aus. Es fehle an der erforderlichen vorsätzlichen Haupttat, da die Ärzte nicht gegen die GOÄ verstoßen hätten.

Auch der Zweck der GOÄ, dass Abrechnungsverhalten der Ärzte so zu regulieren, dass ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Ärzten verhindert werde, gebiete hier keine entsprechende Anwendung auch auf die Vermittlerin, so das OLG weiter. Dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch qualifizierte Ärzte in Gefahr geraten werden könnte, falls sich Unternehmen wie die Vermittlerin einem ruinösen Preiswettbewerb ausgesetzt sähen, sah das OLG nicht.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2023, 6 U 82/23, unanfechtbar

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