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Abweichende Gewinnverteilung bei GbR: Beeinflusst nicht zwingend Aufteilung des Anteilswerts für Erbschaftssteuerzwecke

31.05.2021

Ein von der Vermögensbeteiligung abweichender Gewinnverteilungsschlüssel bei einer GbR muss die Verteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht unbedingt beeinflussen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin ist eine GbR, die 1993 durch die 2012 verstorbene Erblasserin und ihre beiden Kinder gegründet worden war und in die die Erblasserin diverse Vermögenswerte eingebracht hatte. Am Vermögen der GbR waren die beiden Kinder zu je 47,5 Prozent und die Erblasserin zu fünf Prozent beteiligt. Abweichend hiervon waren die Erblasserin zu 90 Prozent und die beiden Kinder zu jeweils fünf Prozent am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Nach den vertraglichen Regelungen sollte diese abweichende Gewinnverteilung mit Beendigung der Geschäftsführerstellung der Erblasserin enden.

Den Vorgang aus dem Jahr 1993 behandelte das damals zuständige Finanzamt als Schenkung von jeweils 47,5 Prozent der GbR-Beteiligung seitens der Erblasserin an ihre Kinder. Die abweichende Gewinnbeteiligung berücksichtigte es als nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht und gewährte hierfür eine Stundung nach § 25 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz alter Fassung.

Für Zwecke der durch den Tod der Erblasserin im Jahr 2012 anfallenden Erbschaftsteuer stellte das Finanzamt den Wert des auf die Kinder entfallenden Anteils am Betriebsvermögen der GbR nach § 97 Bewertungsgesetz unter Berücksichtigung des Gewinnverteilungsschlüssels in Höhe von 90 Prozent fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass dies zu einer Doppelbesteuerung führe, da bereits ein Anteil von 95 Prozent des Betriebsvermögens im Jahr 1993 der Schenkungsteuer unterworfen worden sei.

Das FG Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag stelle entgegen der früheren schenkungsteuerlichen Behandlung im Jahr 1993 keine nießbrauchsähnliche Gestaltung dar, sondern einen von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel. Dieser sei jedoch ausdrücklich an die Geschäftsführerstellung der Erblasserin gekoppelt gewesen, sodass bereits die Möglichkeit eines Erwerbs des mit der abweichenden Gewinnbeteiligung ausgestatteten Anteils fraglich sei. Jedenfalls sei ein solcher Erwerb durch Erbfall wegen der damit zwingend eintretenden Beendigung der Geschäftsführerstellung ausgeschlossen. Durch den Tod der Erblasserin sei die abweichende Gewinnverteilung erloschen und könne daher nicht mehr für die Verteilung herangezogen werden.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.02.2021, 3 K 3911/18 F

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