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Abschiebungshaft ohne richterliche Anordnung: Verfassungswidrig
Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) waren mehrereVerfassungsbeschwerden gegen Festnahmen vor der gerichtlichen Anordnung vonAbschiebungshaft erfolgreich.
Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer solltenabgeschoben werden. Sie wurden zu diesem Zweck jeweils festgenommen, bevor einerichterliche Haftanordnung vorlag. Ihre fachgerichtlichen Rechtsbehelfe bliebenerfolglos. Hiergegen wandten sich die Beschwerdeführerinnen und derBeschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden.
Die Verfassungsbeschwerden sind – soweit das BVerfG sie zurEntscheidung angenommen hat – begründet. Die angegriffenen Entscheidungenverletzten die Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführer in ihremGrundrecht auf Freiheit der Person, meinen die Richter.
Die Freiheitsentziehung setze grundsätzlich eine vorherigerichterliche Anordnung voraus. Eine nachträgliche richterliche Entscheidunggenüge nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte,verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern derFestnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste. Eine nachträglicherichterliche Entscheidung sei unverzüglich nachzuholen, also ohne jedeVerzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt.
In zwei der Verfahren hätten die jeweiligenAusländerbehörden bereits vor den Festnahmen der Beschwerdeführerinnen geplant,sie vor ihrer Abschiebung in Haft zu nehmen. Warum die Amtsgerichte, bei denendie jeweiligen Anträge der Ausländerbehörden zuvor eingingen, vor den geplantenFestnahmen der Beschwerdeführerinnen keine Beschlüsse erließen, sei von denFachgerichten weder aufgeklärt worden noch sonst erkennbar. Eine richterlicheEntscheidung über den jeweiligen Haftantrag wäre vor der Festnahme derBeschwerdeführerinnen möglich gewesen, meint das BVerfG.
Im dritten Verfahren hätten Amtsgericht (AG) und Landgerichtweder hinreichend aufgeklärt, welche Anstrengungen das Regierungspräsidiumunternommen hat, um einen Richter zu erreichen, noch untersucht, welcheVorkehrungen am zuständigen AG für die Erreichbarkeit eines Richters getroffenworden waren. Die im angegriffenen Beschluss des AG enthaltene Feststellung,dass nach Ende der "Geschäftszeiten" des zuständigen AG amFreitagnachmittag um 15.00 Uhr keine richterliche Entscheidung mehr zu erlangengewesen sei, reicht dem BVerfG nicht aus. Denn es gebe für Richter keine allgemeinfestgelegten Dienstzeiten. Zudem habe es den Gerichten oblegen, bei derPrüfung, ob eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt wurde, einedem Schutzzweck der Regelung entsprechende Gerichtsorganisation zugrunde zulegen. Ob die Gerichtsorganisation am AG diesem verfassungsrechtlichen Gebotgenügte, habe es mangels entsprechender Feststellungen der Gerichte nichtüberprüfen, rügt das BVerfG.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 04.08.2025, 2 BvR329/22, 2 BvR 330/22 und 2 BvR 1191/22