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Abschiebung von Kleinkindern nach Nigeria: Trotz Malaria-Gefahr rechtens

20.05.2021

In Europa geborene Kleinkinder, die von nigerianischen Eltern abstammen, genießen nicht deshalb nationalen Abschiebungsschutz, weil sie bei einer Rückkehr der Familie nach Nigeria wegen der Gefahr, an Malaria zu erkranken, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Anknüpfung an seine frühere Grundsatzentscheidung vom 24.03. 2020 (19 A 4470/19.A) entschieden. Die aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie in Nigeria änderten an dieser Bewertung nichts.

Die im März 2017 in Italien geborene Klägerin reiste mit ihrer Mutter 2018 nach Deutschland ein. Den für sie gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab und stellte dabei fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat der hiergegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben und die Bundesrepublik verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot wegen der drohenden Malariagefahr festzustellen. Die Berufung des BAMF hatte Erfolg.

Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vierjährige Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots, so das OVG. Eine allgemein drohende Gefahr einer Malaria-Erkrankung sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Die bestehenden Gefährdungen für Kinder bis zu fünf Jahren, die aus Europa nach Nigeria zurückkehren, führten nicht zur Annahme einer Extremgefahr, die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erforderlich sei. Das OVG hat die Gefahr, sich mit Malaria zu infizieren und daran zu sterben oder einen schweren Gesundheitsschaden davonzutragen, auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse nach Art, Ausmaß und Intensität bewertet. Eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende extreme Gefahrenlage könne danach entgegen der vom VG vertretenen Bewertung nicht festgestellt werden.

Genauso wenig begründeten die mit der Coronavirus-Pandemie verbundenen Auswirkungen ein Abschiebungsverbot. Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Nigeria seien zwar durch die Pandemie negativ betroffen, ein zwingender Ausschluss von Abschiebungen aus humanitären Gründen sei damit aber nicht verbunden. Zur Überzeugung des OVG werde die Familie der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein, zumindest ein Existenzminimum durch Arbeit zu erwirtschaften. Auch ihre sonstigen Grundbedürfnisse wie zum Beispiel Unterkunft, Nahrung und Hygiene seien – wenn auch unter prekären Bedingungen – gesichert. Die pandemiebedingten Auswirkungen auf die medizinische Versorgungslage ließen möglicherweise befürchten, dass sich die Sterblichkeitsrate von Kleinkindern erhöht; auch dies führe aber nicht zur Annahme einer ein Abschiebungsverbot begründenden Extremgefahr.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2021, 19 A 4604/19.A, nicht rechtskräftig

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