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Abschaffung der Straßenausbaubeiträge: Kommunale Verfassungsbeschwerde erfolglos

21.07.2022

Das Landesverfassungsgericht (LVerfG) Sachsen-Anhalt hat die kommunale Verfassungsbeschwerde der Stadt Aschersleben gegen Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a), Nr. 7 und Art. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom 15.12.2020 zurückgewiesen. Die angegriffene Norm verletze weder das Konnexitätsprinzip des Artikel 87 Absatz 3 Sätze 2 und 3 der Landesverfassung noch das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 2 Absatz 3, Artikel 87 Absatz 1 und 2, Artikel 88 Absatz 1 der Landesverfassung.

Im Zuge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge war mit dem angegriffenen Gesetz eine Pauschale zur Kompensation der entfallenen Beiträge zugunsten der Gemeinden in Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich geschaffen worden, die die Beschwerdeführerin als nicht angemessen rügte. Ihrer Auffassung nach hätte der Gesetzgeber insbesondere zur Ermittlung der Höhe der Pauschale neben den Einnahmen der Vergangenheit den künftigen Ausbaubedarf berücksichtigen müssen.

Das LVerfG hat entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Pauschale (allein) auf die Erfahrungswerte der Vergangenheit zu-rückgreifen durfte. Bei einer bloßen Änderung einer Kostendeckungsregelung (wie in diesem Fall) liege belastbares Zahlenmaterial für die bisherige Kostendeckung vor, das hinreichende Grundlage für die anzustellende Prognose biete. Im Fall einer späteren Notwendigkeit treffe den Gesetzgeber aber eine Anpassungspflicht.

Auch den Verteilungsschlüssel hielt die Beschwerdeführerin für nicht verfassungsgemäß. Statt der Siedlungsflächen hätten die Flächen der in der Baulast der Gemeinden stehenden Verkehrsflächen zugrunde gelegt werden müssen. Auf diese Rüge hin gab das LVerfG Vorgaben zum Verständnis der Norm. Die Verteilung des Mehrbelastungsausgleichs nach der Siedlungsfläche sei zwar vom Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers umfasst, bedürfe jedoch eines verfassungskonformen Gesetzesvollzugs. So sei als Siedlungsfläche die um diejenigen Gebiete zu bereinigende Fläche anzusehen, deren Einbeziehung den Straßenausbauaufwand übermäßig verzerrt darstellten; dies gelte vornehmlich für Halden, Bergbaubetrieb oder Tagebau, die große Gebiete umfassten, jedoch keinerlei Straßenausbau begründeten.

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.07.2022, LVG 44/21

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