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Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistung mittels Gutschrift: Finanzministerium informiert über Folgen aus BFH-Urteil

06.09.2021

Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann eine Rechnung auch durch den Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart worden ist (Gutschrift). Mit dem Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19, V R 62/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Absatz 2 UStG begründen kann (zweiter Leitsatz).

Laut BMF gilt nach dieser Entscheidung Folgendes:

Ein als Gutschrift verwendetes Abrechnungsdokument an einen Nichtunternehmer steht einer Rechnung nicht gleich. Dieses Abrechnungsdokument begründet daher keine Steuerschuld nach § 14c Absatz 2 UStG. Ein Vorsteuerabzug aus diesem Abrechnungsdokument ist nicht möglich. Die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG liegen nicht vor, da die abgerechnete Leistung nicht von einem Unternehmer ausgeführt worden ist.

Wird hingegen eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, steht dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich und kann eine Steuerschuld nach § 14c Absatz 2 UStG begründen. Die Entscheidung V R 23/19 (V R 62/17) ist auf diese Fälle nicht anwendbar, da es nicht an der vom BFH als ausschlaggebend angesehenen Unternehmerstellung des Gutschriftempfängers mangelt. Ein Vorsteuerabzug aus einem solchen Abrechnungsdokument ist nicht möglich.

Durch einen wirksamen Widerspruch des Gutschriftempfängers nach § 14 Absatz 2 Satz 3 UStG gegen eine ihm erteilte Gutschrift liegt ab dem Besteuerungszeitraum des wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vor. Dem Gutschriftaussteller liegt somit ab diesem Zeitpunkt keine Rechnung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG mehr vor, sodass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Allerdings führt alleine ein wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsbegriffe nach § 14 und § 14c UStG nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung nach § 14c Absatz 2 UStG. Auch in diesem Fall schuldet der Gutschriftempfänger die ausgewiesene Steuer weiterhin nach § 14c Absatz 2 UStG, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist.

Eine Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Billigkeitsgründen im Sinne der §§ 163 und 227 Abgabenordnung, die dazu führt, dass dem Gutschriftaussteller die als Vorsteuer abgezogene Steuer nach § 14c Absatz 2 UStG weiter verbleibt, führt nicht zu einer Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens gem. § 14c Absatz 2 Satz 4 UStG.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 19.08.2021, III C 2 - S 7283/19/10001 :002

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