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Ablehnung der Maskenpflicht: Kann Kündigung eines Lehrers rechtfertigen

11.10.2021

Die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, ist wirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden und die Kündigungsschutzklage des Lehrers unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgewiesen.

Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule ("bin ich der Meinung, dass diese `Pflicht` eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet") auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.

Eine Abmahnung liege vor. Der Kläger selbst verweise auf eine Erklärung des beklagten Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme.

Im Folgenden habe der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten. Als weiteren Kündigungsgrund nannte das LAG die beharrliche Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2021, 10 Sa 867/21

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