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Abhilfeklage nach Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz: Nicht gegen den GmbH-Geschäftsführer

25.11.2025

Eine Abhilfeklage nach demVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) kann nur gegen eine GmbH, nichtaber auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden. Das hat dasOberlandesgericht (OLG) Koblenz geklärt.

Eine vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegeneinen Geschäftsführer persönlich gerichtete Klage wies das Gericht durchTeilurteil als unzulässig ab.

Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der ebenfallsverklagten S-GmbH. Diese bot im Internet verschiedene Formulare rund um denRundfunkbeitrag an – etwa zur Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung einer Wohnungbeim Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Während dieseDienstleistungen auf der Website des Beitragsservice kostenlos erhältlich sind,verlangte die S-GmbH für die Weiterleitung der eingegebenen Daten ein Entgeltvon 29,99 Euro.

Der vzbv sah darin ein unlauteres geschäftliches Verhaltenund erhob eine Abhilfeklage nach dem VDuG. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2023ermöglicht es qualifizierten Einrichtungen, Ansprüche von Verbraucherngebündelt geltend zu machen. Hierzu können sich Verbraucher durch Eintragung inein Klageregister am Verfahren beteiligen. Mit ihrer sowohl gegen die S-GmbHals auch gegen deren Geschäftsführer gerichteten Klage verfolgte dieVerbraucherzentrale das Ziel, beide zur Zahlung von Schadensersatz an die teilnehmendenVerbraucher zu verpflichten.

Das OLG hatte daher darüber zu befinden, ob diese gebündelteAnspruchsdurchsetzung nach dem VDuG auch gegenüber einem Geschäftsführerpersönlich zulässig ist.

Es hat dies in einem Teilurteil verneint. DasVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sehe eine persönliche Haftung einesGmbH-Geschäftsführers nicht vor, sondern eröffne ausschließlich Klagen gegen "Unternehmer".Unternehmer im Sinne des VDuG seien jedoch nur diejenigen, die selbständiggewerblich oder beruflich tätig seien. Der Geschäftsführer handle hier aber nurfür die Gesellschaft und sei daher nicht persönlich Unternehmer. Die sichwechselseitig ausschließenden Begriffe "Unternehmer" und "Verbraucher"seien wie im Bürgerlichen Gesetzbuch und nach Maßgabe des Verbraucherbegriffsder Zivilprozessordnung abzugrenzen. Diese Bewertung stehe auch nicht imWiderspruch zu der europäischen Verbandsklagerichtlinie.

Hinsichtlich der S-GmbH ist das Verfahren derzeitunterbrochen, da über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wordenist. Das OLG hat daher im Wege eines Teilurteils nur über den gegen denGeschäftsführer gerichteten Anspruch entschieden. Das Teilurteil ist allerdingsnoch nicht rechtskräftig. Es kann noch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegtwerden.

Oberlandesgericht Koblenz, Teilurteil vom 18.11.2025, 9 VKl1/24, nicht rechtskräftig

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