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Abgeltungsteuersatz: Keine Anwendung bei Gesellschafterfremdfinanzierung

10.09.2021

Aus dem Ausland bezogene Zinsen unterlagen im Streitjahr 2011 nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern der tariflichen Einkommensteuer. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Der Kläger war mittelbar über eine weitere Gesellschaft zu 100 Prozent an einer in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass die Zinsen, die der Kläger von der niederländischen Gesellschaft für von ihm gewährte Darlehen erhalten hatte, der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen seien. Der Abgeltungsteuersatz komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger mittelbar zu mehr als zehn Prozent an der niederländischen Gesellschaft beteiligt gewesen sei (§ 32d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Einkommensteuergesetz – EStG).

Der Kläger wandte dagegen ein, dass die vom Finanzamt angewandte Regelung nicht für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland gelte. Eine solche Auslegung sei zwingend geboten, da die Norm ansonsten verfassungswidrig sei.

Das FG ist der Ansicht des Finanzamts gefolgt und hat eine Anwendung des Abgeltungsteuertarifs abgelehnt. § 32d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung betreffe nicht nur Zahlungen von im Inland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaften. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Änderung der Regelung ab dem 01.01.2021, wonach Zinsen einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht mehr von der Vorschrift erfasst würden. Denn diese Gesetzesänderung entfalte keine Rückwirkung. Schließlich hatte das FG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die vom Kläger angeführte Ungleichbehandlung liege nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 15/21 anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2021, 10 K 1362/18 E, nicht rechtskräftig

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