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Abgeltungsteuer: Karlsruhe soll über Verfassungswidrigkeit entscheiden

13.07.2022

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen stellt die Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG) zur Abgeltungsteuer auf den Prüfstand. Weil es die Steuer für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz hält, hat es ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angestoßen. Dies meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz e.V.

Mit der Abgeltungsteuer, die es seit 01.01.2009 gibt, würden Einkünfte aus Kapitalvermögen, zum Beispiel Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne mit einem Einkommensteuersatz von 25 Prozent versteuert, erläutert der BdSt. Falls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gezahlt werden müssen, kämen diese dazu. Liege der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, könne die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurückfordert werden.

Das FG Niedersachsen hat laut BdSt in einem konkreten Fall (7 K 120/21) darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer gegen die im Grundgesetz verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstoße und daher verfassungswidrig sei. Die Abgeltungsteuer, so das FG, führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerzahlern. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften mit einem Sondersteuersatz von 25 Prozent abgeltend belastet werden, unterlägen die übrigen Steuerzahler einem Steuersatz von bis zu 45 Prozent. Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Die Abgeltungsteuer sei weder zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet noch führe sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.

Geschaffen wurde die Abgeltungsteuer, so der BdSt Rheinland-Pfalz, um Deutschland als Finanzplatz attraktiver zu machen und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Es hätten damals keine Möglichkeiten bestanden, um die Besteuerung von Kapitaleinkünften, die in Deutschland Steuerpflichtige im Ausland erzielten, sicherzustellen. Die Verminderung des Steuersatzes auf 25 Prozent sollte den Anlegern einen Anreiz geben, ihr Geld in Deutschland anzulegen und zu versteuern. Jedoch hätten sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert. Das FG Niedersachsen sei daher der Auffassung, dass das Instrument der Abgeltungsteuer heute nicht mehr erforderlich ist, und habe in diesem Zuge dem BVerfG die Vorschriften zur Prüfung vorgelegt. Das Verfahren laufe dort unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/22.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 08.07.2022

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