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Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht: Ratenweise Erfüllung unterliegt nicht der Einkommensteuer

13.03.2026

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- undPflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht derEinkommensteuer. Laut Bundesfinanzhof (BFH) stellen die Zahlungen keinerzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Das Gerichthat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeitsolcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungenbestätigt.

Die Eltern einer Frau übertrugen auf der Grundlagenotarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der FrauMitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einemBetriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli2014 gegenüber den Eltern, seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen.Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Schwesterverzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils-und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen denBruder auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Schwester ab, ohne fürderen Erfüllung einzustehen.

Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Frau imStreitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit derForderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am30.12.2015 gemäß § 12 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs-und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen demTilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Frau gemäß §20 Absatz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015anzuwendenden Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.

Dem trat der BFH entgegen und verneinte dieEinkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für denErhalt auch der zweiten Teilzahlung sei allein der seitens der Frau gegenüberden Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- undPflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils-und Pflichtteilsergänzungsverzicht führten, auch wenn sie in unter § 12 Absatz 3BewG fallenden Raten geleistet würden, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinnedes § 2 Absatz 1 EStG. Denn die Abfindung sei der Schwester außerhalb einesLeistungsaustausches unentgeltlich zugewendet worden und deshalb der Auszahlungeines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oderPflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen könnten lediglichgemäß § 7 Absatz 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes derSchenkungsteuer unterliegen.

Die Entscheidung schafft laut BFH Rechtssicherheit fürEltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu LebzeitenPflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren: SolcheAbfindungszahlungen müssten nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfteversteuert werden. 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23

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