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2Gplus-Regelung für Sonnenstudios in Nordrhein-Westfalen: Vorläufig außer Vollzug gesetzt

07.02.2022

Zwei Sonnenstudiobetreiber haben erreicht, dass die in Nordrhein-Westfalen geltende 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios vorläufig nicht mehr gilt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen begründet seine Entscheidung damit, dass es bei der Nutzung einer Sonnenbank nicht zu einem erhöhten Aerosolausstoß komme. Hiermit aber sei die 2Gplus-Regelung begründet worden.

Nach der geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen, zu denen neben Saunen unter anderem auch Sonnenstudios zählen, sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist, nur von geimpften Personen besucht werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder als getestet gelten.

Nach Ansicht des OVG verstößt die Zugangsbeschränkung voraussichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie schon nach den in der Verordnungsbegründung zugrunde gelegten Prämissen des Verordnungsgebers nicht erforderlich ist. Das besondere, das zusätzliche Testerfordernis begründende Gefährdungspotential sehe der Verordnungsgeber für die von der streitigen Regelung erfassten Einrichtungen darin, dass es dort zum einen regelhaft nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, und es zum anderen bei der Inanspruchnahme von Hallenschwimmbädern, Wellnesseinrichtungen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen regelmäßig tätigkeitsbedingt zu einem erhöhten Aerosolausstoß kommt. Diese vom Verordnungsgeber für die Anwendung der 2Gplus-Regelung zugrunde gelegte besonders risikobehaftete Situation liege beim Betrieb von Sonnenstudios nicht vor.

Zwar müsse in Sonnenstudios während der eigentlichen Nutzung der Sonnenbank keine Maske getragen werden. Bei der Nutzung komme es jedoch nicht tätigkeitsbedingt zu einem erhöhten Aerosolausstoß. Auch ansonsten dürfte ein solcher nicht zu befürchten sein. Die Annahme, dass bei der Nutzung der Sonnenbank Temperaturen erzeugt werden, die bereits während der relativ kurzen Nutzungszeiten für sich genommen zu einer spürbar erhöhten Atemfrequenz führen, entspreche jedenfalls nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Stützt der Verordnungsgeber die besonders hohe Infektionsgefahr nicht nur auf das (vorübergehende) Fehlen einer Maske, sondern zusätzlich auf einen – in Sonnenstudios nicht feststellbaren – tätigkeitsbedingten erhöhten Aerosolausstoß, müsse er sich hieran bei der Überprüfung, ob die Schutzmaßnahme erforderlich ist, grundsätzlich messen lassen.

Es sei auch nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber den Besuch von Sonnenstudios auch ohne die Annahme eines tätigkeitsbedingt erhöhten Aerosolausstoßes der 2Gplus-Regelung unterworfen hätte. Dagegen spreche, dass für körpernahe Dienstleistungen (lediglich) 2G gilt, obwohl auch dort – etwa bei kosmetischen Behandlungen des Gesichts – nicht durchgängig eine Maske getragen werden kann. Angesichts dessen überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen, so das OVG. Mit der vorläufigen Außervollzugsetzung der 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios entstehe insbesondere keine gegebenenfalls nicht hinnehmbare Regelungslücke, da diese auch ohne eine Neuregelung durch den Verordnungsgeber weiterhin der 2G-Regelung unterfallen dürften.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.02.2022, 13 B 2002/21.NE und 13 B 24/22.NE, unanfechtbar

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