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2G-Regelung in Brandenburg: Eilantrag erfolglos

14.12.2021

Das Verfassungsgericht (VerfG) des Landes Brandenburg hat einen Eilantrag auf Aussetzung der in Brandenburg seit dem 15.11.2021 geltenden und zum 24.11.2021 überarbeiteten 2G-Regelung abgelehnt.

Nach § 7 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12.11.2021 beziehungsweise § 7 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23.11.2021 gilt in Brandenburg das zwingende 2G-Modell, das heißt Zutritt nur für vollständig geimpfte oder genesene Personen, unter anderem zu Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, körpernahe Dienstleistungen, Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, für Gast- und Beherbergungsstätten, für Theater, Konzert- und Opernhäuser, für Kinos, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, für Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern, für Gedenkstätten, Museen und Tierparks. Ausgenommen hiervon sind zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Optiker und Hörgeräteakustiker, der Buch-, Zeitschriften- und Tabakwarenhandel, Tankstellen, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Banken und Sparkassen. Die Einhaltung der 2G-Regelungen ist dabei durch den jeweiligen Veranstalter oder Betreiber sicherzustellen.

Gegen diese Vorschriften haben sich in dem dem Eilverfahren zugrunde liegenden Normenkontrollverfahren 23 Mitglieder des Landtags Brandenburg gewandt. Sie rügen die Verfassungswidrigkeit der Regelung unter mehreren Gesichtspunkten. So seien die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Verordnung (§ 28a Infektionsschutzgesetz) nicht erfüllt. Eine ernsthafte Gefahr im Sinne einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit für eine systemische Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems habe weder zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses vorgelegen noch liege sie aktuell vor. Des Weiteren verstoße die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 12 Absatz 1 der Landesverfassung in Verbindung mit der Menschenwürde gemäß Artikel 7 der Landesverfassung.

Das VerfG hat den Eilantrag aufgrund einer Folgenabwägung abgelehnt. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die mit den Zutrittsbeschränkungen verbundenen Eingriffe in die Grundrechte – insbesondere die Berufsfreiheit von Gewerbetreibenden und Veranstaltern – hat das VerfG als erheblich angesehen. Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege angesichts der in den letzten Wochen erheblich angestiegenen Infektionszahlen und der steigenden Auslastung von Intensivbetten jedoch das Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung.

Landesverfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2021, VfGBbg 24/21 EA

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