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2G-Regel im Einzelhandel und damit verbundene Prüfpflicht der Ladenbetreiber: Ist verhältnismäßig

12.01.2022

Das 2G-Zugangsmodell im Einzelhandel und die damit einhergehende Pflicht der Ladenbetreiber, die Zugangsberechtigung der Kunden zu prüfen, ist verhältnismäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt entschieden und den Eilantrag eines Betreibers bundesweiter Filialen des Textileinzelhandels abgelehnt.

Das OVG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür bietet, den Zugang zu den vom Gesetz erfassten Geschäftsbetrieben und Einrichtungen vom Nachweis der Impfung oder Genesung abhängig zu machen. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in bestimmten Situationen den Zugang zu bestimmten Angeboten von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig zu machen, könne aber nur dann wirkungsvoll erreicht werden, wenn der Verordnungsgeber ausdrücklich auch eine Kontrollpflicht regeln dürfe.

Der Verordnungsgeber habe die von der Antragstellerin beanstandete Zugangsbeschränkung zu Geschäften des Einzelhandels und deren Kontrolle durch die Betreiber auch als notwendig ansehen dürften; insbesondere werde der strenge Verhältnismäßigkeitsvorbehalt voraussichtlich gewahrt. Die angegriffenen Maßnahmen dienten der Erfüllung des aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz folgenden staatlichen Schutzauftrags und damit verfassungsrechtlich legitimen Zwecken. Sie zielten darauf ab, die weitere Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems seien bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Zwecke, so das OVG

Eine andere Einschätzung sei auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass sich nunmehr verstärkt die Omikron-Variante ausbreite, bei der das Robert-Koch-Institut (RKI) davon ausgehe, dass sich auch (zweifach) immunisierte Personen mit einer deutlich höheren Wahrscheinlichkeit mit dieser Variante infizieren werden, als dies noch bei der Delta-Variante der Fall war. Denn das RKI messe von allen empfohlenen Maßnahmen konsequenten und flächendeckenden Kontaktbeschränkungen und dem Einsatz von infektionspräventiven Maßnahmen im Hinblick auf die durch die Omikron-Variante im gesamten Bundesgebiet befürchtete schlagartige Erhöhung der Infektionsfälle die größten Effekte auf die Dynamik der Omikron-Welle bei.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.01.2022, 3 R 216/21

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